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Änderung § 42 SchfG vom 08.11.2006
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§ 42 SchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 42 SchfG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Aufsicht | |
(Text alte Fassung) (1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesministerium der Finanzen. (2) Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der die Jahresrechnung sowie eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr enthalten muß. (3) Spätestens alle drei Jahre hat die Geschäftsführung eine versicherungstechnische Bilanz für die Versorgungsanstalt aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern. (5) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören. (6) Die Aufsichtsbehörde erläßt Richtlinien über die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt. | (Text neue Fassung) (1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält 1. die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt, 2. eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr, 3. auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger sowie der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens insbesondere Modellrechnungen zur demographischen Entwicklung der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens sowie des zu leistenden Jahresbeitrags in den künftigen zehn Kalenderjahren. Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuleiten. (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern. (4) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören. (5) Für die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. |
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