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Änderung § 43 SchfG vom 29.11.2008
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§ 43 SchfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2008 geltenden Fassung | § 43 SchfG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Beiträge | |
(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk werden, soweit sie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt gedeckt sind, durch Beiträge aufgebracht. | |
(Text alte Fassung) (2) Beitragspflichtig sind jeder Bezirksschornsteinfegermeister und die nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen. Die Beitragspflicht entsteht bei Bezirksschornsteinfegermeistern im Zeitpunkt der Bestellung, bei den nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen im Zeitpunkt des Todes des Kehrbezirksinhabers. | (Text neue Fassung) (2) Beitragspflichtig sind jeder Bezirksschornsteinfegermeister. Die Beitragspflicht entsteht bei Bezirksschornsteinfegermeistern im Zeitpunkt der Bestellung. |
(3) Die Beiträge sind an die Versorgungsanstalt zu entrichten. In der Satzung kann bestimmt werden, daß die Beiträge bis zu drei Monate im voraus zu zahlen sind. |
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