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§ 43 - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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IV. Teil Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk

3. Abschnitt Aufbringung der Mittel

§ 43 Beiträge



(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk werden, soweit sie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt gedeckt sind, durch Beiträge aufgebracht.

(2) Beitragspflichtig sind jeder Bezirksschornsteinfegermeister. Die Beitragspflicht entsteht bei Bezirksschornsteinfegermeistern im Zeitpunkt der Bestellung.

(3) Die Beiträge sind an die Versorgungsanstalt zu entrichten. In der Satzung kann bestimmt werden, daß die Beiträge bis zu drei Monate im voraus zu zahlen sind.



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