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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 18 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 18 50 vom Hundert-Anrechnungen
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
Mit 50 vom Hundert ihrer Bemessungsgrundlage oder ihres nach § 4 ermittelten Kreditäquivalenzbetrags sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
- 1.
- Schuldverschreibungen mit Restlaufzeiten von über drei Jahren von inländischen Kreditinstituten oder von Einlagenkreditinstituten oder qualifizierten Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem Staat der Zone A, sofern
- a)
- für die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse täglich ein Börsenpreis festgestellt wird und
- b)
- sie unbedingt rückzahlbar und im Falle der Insolvenz oder der Liquidation des Emittenten nicht nachrangig zu bedienen sind,
- 2.
- die Eröffnung und Bestätigung von Dokumenten-Akkreditiven, die durch Warenpapiere gesichert sind.
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Zitierungen von § 18 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 GroMiKV Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkrediteinzelobergrenze
... der Anrechnungserleichterungen des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in ... Gesamtposition (ohne Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KWG und der §§ 16 bis 20 auf die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als Vomhundertsatz der ...
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