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§ 43 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 43 Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze oder der Grenzen nach § 13a Abs. 5 Satz 1 oder 3 KWG



Ein Handelsbuchinstitut, das die Gesamtbuch-Großkreditgesamtobergrenze überschreitet, hat den Überschreitungsbetrag zu 100 vom Hundert mit haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu unterlegen; bei unerlaubten Überschreitungen kann das Bundesaufsichtsamt höhere Unterlegungssätze festsetzen; bei erlaubten Überschreitungen kann es niedrigere Unterlegungssätze festsetzen. Satz 1 Teilsatz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 1 KWG oder die kreditnehmerbezogene Gesamt-Überschreitungsposition die Grenze nach § 13a Abs. 5 Satz 3 KWG überschreitet.

 
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