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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Unterabschnitt 2 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3418; aufgehoben durch § 76 V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-26 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Abschnitt 2 Sondervorschriften für Großkredite
Unterabschnitt 2 Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten
§ 21 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Abs. 11 Satz 1 KWG ist zu bilden aus
§ 22 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist aus den Krediten im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG und den Stillhalterverpflichtungen aus den Optionsgeschäften zu bilden, die dem Handelsbuch zugerechnet werden. § 21 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 23 Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG
Anzeigen nach § 2 Abs. 11 Satz 4 KWG sind unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt in einfacher und der für das Institut zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
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