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Änderung § 10 Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 08.11.2006
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 413 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Behördliche Überwachung, Mitteilungen der Länder | |
(1) Im Rahmen ihrer Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung überprüft die zuständige Behörde regelmäßig die Zuchtbetriebe und Brütereien. | |
(Text alte Fassung) (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres einen Bericht über die Zahl der Zuchtbetriebe und Brütereien, in denen eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist, und über die nach § 6 getroffenen Maßnahmen sowie über die Bestandsgröße der betroffenen Betriebe und über die festgestellten Salmonella-Typen. | (Text neue Fassung) (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres einen Bericht über die Zahl der Zuchtbetriebe und Brütereien, in denen eine Salmonelleninfektion amtlich festgestellt worden ist, und über die nach § 6 getroffenen Maßnahmen sowie über die Bestandsgröße der betroffenen Betriebe und über die festgestellten Salmonella-Typen. |
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