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Änderung § 1 ZVALG vom 01.01.2009
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§ 1 ZVALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 1 ZVALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 57 Abs. 19 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts am Sitz des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. (2) Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesversicherungsamt. Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung. | (Text neue Fassung) (1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) 1 Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2 Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung. |
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