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Synopse aller Änderungen des ZVALG am 01.01.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 4c des ArbFlexiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZVALG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZVALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | ZVALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4c G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts am Sitz des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. (2) Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesversicherungsamt. Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung. | (Text neue Fassung) (1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts. (2) 1 Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesversicherungsamt. 2 Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung. |
§ 6 | |
Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. | Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. |
§ 9 | |
(1) Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, daß landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften innerhalb ihres Bezirks Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse (§ 2 Abs. 1) wahrnehmen. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen. (2) Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 1 für den Bezirk einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht zustande, so kann die Verwaltungsvereinbarung für diesen Bezirk mit einer anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die dieselbe Aufsichtsbehörde hat, getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt. (3) Kommt für den Bezirk einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Verwaltungsvereinbarung weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2 zustande, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Zusatzversorgungskasse durch Rechtsverordnung eine bundesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verpflichten, im Bezirk dieser Berufsgenossenschaft Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse durchzuführen. Die Rechtsverordnung hat die durchzuführenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei Durchführung der Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten. | Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen. |
§ 10 | |
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 652, 690 bis 704 der Reichsversicherungsordnung gelten nicht. | (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des Ersten, Vierten, Siebten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht. |
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes. | |
§ 12 | |
(1) Die Ausgleichsleistung erhält, wer a) aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, eine Erziehungsrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält, b) in den letzten 25 Jahren vor Beginn der Altersrente, der Erziehungsrente, der Rente wegen Erwerbsminderung oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mindestens 180 Kalendermonate eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt hat und c) am 1. Juli 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hatte. (2) Den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach Absatz 1 stehen gleich: a) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zeiten, für die wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge aa) von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wurden, | |
bb) von einem Träger der Rehabilitation gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 gezahlt wurden, | bb) von einem anderen Leistungsträger gezahlt werden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 gezahlt wurden, |
wenn durch diese Zeiten eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen worden ist, b) Zeiten, für die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eine Anpassungshilfe für ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer gewährt worden ist, c) Zeiten mit Anspruch auf Vorruhestandsgeld, wenn diese Zeiten unmittelbar an eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer anschließen. (2a) Bei Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 89 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), stehen Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in Gebieten, in denen diese Personen vor der Vertreibung, Flucht oder Aussiedlung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, bei Anwendung der Absätze 1 und 2 den Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Inland (§ 2 Abs. 2) gleich, wenn im Inland wieder eine Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer ausgeübt worden ist; für Personen aus den in § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten gilt dies auch, wenn die dort genannten persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. (2b) Für Personen, die vor dem 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und zu diesem Zeitpunkt in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2, einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet und auf einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet beruhende Zeiten im Sinne des Absatzes 2 vor dem 1. Juli 1995 nur berücksichtigt werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 1994 für mindestens sechs Monate eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als landwirtschaftliche Arbeitnehmer ausüben. (2c) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2b vor, gelten als Zeiten einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer in einem Betrieb nach § 2 Abs. 2 auch die Zeiten einer Beschäftigung in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung. (3) Witwen und Witwer der in Absatz 1 genannten landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten die Ausgleichsleistung, wenn a) der verstorbene Ehegatte Anspruch auf Ausgleichsleistung hatte oder gehabt hätte, wenn er im Zeitpunkt seines Todes erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen gewesen wäre, b) die Witwe oder der Witwer eine große Witwen- oder Witwerrente erhält und c) die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers geschlossen worden ist. (4) Keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung haben Personen, 1. die für ihr land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsverhältnis auf Grund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder vertraglicher Vorschrift Anspruch gegen eine andere Zusatzversorgungseinrichtung erworben haben oder für die der Arbeitgeber Beiträge der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge zu einer Lebensversicherung entrichtet hat und dadurch eine Befreiung von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung eingetreten ist, 2. denen Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zusteht, 3. denen nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung Ruhegeld oder Ruhelohn zusteht, 4. die Anspruch auf Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, Witwen- oder Witwerrenten oder Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte haben. (5) Bei Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b steht für Bezugszeiten vom 1. Juli 1985 an eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung gleich, wenn die Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1977 bewilligt wurde und der Bezieher dieser Rente nach deren Beginn bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, der Erwerbsminderung oder dem Beginn einer Altersrente keine Pflichtbeiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat oder eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt hat. |
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