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Änderung § 10 ZVALG vom 01.01.2009
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§ 10 ZVALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 10 ZVALG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 444 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Ersten, Vierten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 652, 690 bis 704 der Reichsversicherungsordnung gelten nicht. | (Text neue Fassung) (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des Ersten, Vierten, Siebten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht. § 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft tritt. |
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes. |
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