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Änderung § 8 ZVALG vom 08.11.2006

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§ 8 ZVALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 ZVALG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 444 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erteilt werden kann.

(Text neue Fassung)

Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann.