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Synopse aller Änderungen des ZVALG am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 249 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZVALG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ZVALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
ZVALG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 249 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erteilt werden kann.

(Text neue Fassung)

Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9


(1) Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, daß landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften innerhalb ihres Bezirks Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse (§ 2 Abs. 1) wahrnehmen. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen.

(2) Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 1 für den Bezirk einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht zustande, so kann die Verwaltungsvereinbarung für diesen Bezirk mit einer anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die dieselbe Aufsichtsbehörde hat, getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Kommt für den Bezirk einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Verwaltungsvereinbarung weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2 zustande, so kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Zusatzversorgungskasse durch Rechtsverordnung eine bundesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verpflichten, im Bezirk dieser Berufsgenossenschaft Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse durchzuführen. Die Rechtsverordnung hat die durchzuführenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei Durchführung der Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten.



(3) Kommt für den Bezirk einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Verwaltungsvereinbarung weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2 zustande, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Zusatzversorgungskasse durch Rechtsverordnung eine bundesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verpflichten, im Bezirk dieser Berufsgenossenschaft Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse durchzuführen. Die Rechtsverordnung hat die durchzuführenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei Durchführung der Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16


vorherige Änderung

(1) Die Zusatzversorgungskasse kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung die Aufgaben gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes, die eine Zusatzaltersversorgung für Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand haben, durchführen.



(1) Die Zusatzversorgungskasse kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Aufgaben gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes, die eine Zusatzaltersversorgung für Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand haben, durchführen.

(2) Soweit gemeinsame Einrichtungen zur Durchführung ihrer Aufgaben die Zusatzversorgungskasse in Anspruch nehmen, haben sie der Zusatzversorgungskasse die hierdurch entstehenden Verwaltungskosten zu erstatten.