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Änderung § 16 ZVALG vom 08.11.2006
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§ 16 ZVALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 16 ZVALG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 444 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zusatzversorgungskasse kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung die Aufgaben gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes, die eine Zusatzaltersversorgung für Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand haben, durchführen. | (Text neue Fassung) (1) Die Zusatzversorgungskasse kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Aufgaben gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes, die eine Zusatzaltersversorgung für Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand haben, durchführen. |
(2) Soweit gemeinsame Einrichtungen zur Durchführung ihrer Aufgaben die Zusatzversorgungskasse in Anspruch nehmen, haben sie der Zusatzversorgungskasse die hierdurch entstehenden Verwaltungskosten zu erstatten. |
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