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Änderung § 8 ZVALG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 ZVALG, alle Änderungen durch Artikel 249 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ZVALG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 ZVALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 ZVALG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 249 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erteilt werden kann.

(Text neue Fassung)

Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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