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Erster Abschnitt - Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG)

G. v. 31.07.1974 BGBl. I S. 1660; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 19 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 04.08.1974; FNA: 827-13 Organisationsrecht
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Erster Abschnitt Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

§ 1



(1) Die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) 1Die Aufsicht über die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Ihm obliegt auch die Genehmigung der Satzung.




§ 2



(1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchführung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).

(2) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten auch

a)
gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter und

b)
selbständige Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter.


§ 3



Organe der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer.


§ 4



(1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus je neun Mitgliedern aus der Gruppe der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammen.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden auf Vorschlag von Tarifvertragsparteien der Land- und Forstwirtschaft durch die Aufsichtsbehörde berufen. Vorschlagsberechtigt sind Tarifvertragsparteien, die am Tage der Ankündigung einer allgemeinen Wahl zu den Organen der Sozialversicherungsträger eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes unterhalten, die eine Zusatzaltersversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hat und deren Aufgaben durch die Zusatzversorgungskasse durchgeführt werden.


§ 5



Der Vorstand besteht aus je drei Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.


§ 6



Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse.




§ 7



(weggefallen)


§ 8



Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann.




§ 9



Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen.




§ 10



(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden Vorschriften des Ersten, Vierten, Siebten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie die auf Grund dieser Gesetze für die landwirtschaftliche Unfallversicherung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden. Die §§ 144 bis 147, 172c und 219a Abs. 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gelten nicht. § 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft tritt.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes.