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Synopse aller Änderungen des ZVALG am 01.01.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 13 des LSV-NOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZVALG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZVALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | ZVALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 13 Abs. 11 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. | (Text neue Fassung) Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse ist der Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. |
§ 9 | |
Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen. | Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen. |
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