Tools:
Update via:
§ 5 - Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit (VSchwKrSchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. 11.04.2001 BGBl. I S. 604; zuletzt geändert durch Artikel 133 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
|
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
|
§ 5 Öffentliche Bekanntmachung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt.
Zitierungen von § 5 Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VSchwKrSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSchwKrSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 VSchwKrSchV Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem Transport und in Schlachtstätten
... vor, so kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach den §§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen. (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6647/a94645.htm