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Abschnitt 1 - Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit (VSchwKrSchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. 11.04.2001 BGBl. I S. 604; zuletzt geändert durch Artikel 133 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn diese durch

a)
virologische Untersuchung oder

b)
serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten

nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird;

2.
Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten lässt.


§ 2 Impfverbot



(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.


§ 3 Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen



Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,

1.
für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,

2.
für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,

a)
eine Untersuchung,

b)
eine Absonderung oder

c)
eine behördliche Beobachtung.