Tools:
Update via:
Abschnitt 1 - Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit (VSchwKrSchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. 11.04.2001 BGBl. I S. 604; zuletzt geändert durch Artikel 133 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
|
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 7831-1-41-25 Tierseuchenbekämpfung
|
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
- Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn diese durch
- a)
- virologische Untersuchung oder
- b)
- serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten
- 2.
- Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten lässt.
§ 2 Impfverbot
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.
§ 3 Untersuchungen, Maßregeln beim Einstellen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen,
- 1.
- für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
- 2.
- für Schweine, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
- a)
- eine Untersuchung,
- b)
- eine Absonderung oder
- c)
- eine behördliche Beobachtung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6647/b18165.htm