Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31 BRAO vom 01.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 8 BRAORefG am 1. August 2021 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 31 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 31 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. 2 Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. 3 Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. 4 Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben. 5 Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 6 Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet. 2 Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. 3 Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. 4 Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften ergeben. 5 Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 6 Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.

(2) 1 Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 2 Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 3 Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen:



(3) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein:

1. den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts;

2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;

3. den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;

4. von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;

5. die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen;

6. den Zeitpunkt der Zulassung;

7. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;

vorherige Änderung nächste Änderung

8. die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters, Abwicklers oder Zustellungsbevollmächtigten;



8. die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;

9. in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung;

10. ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. 2 Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. 3 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.

(5)
1 Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. 2 Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. 3 Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. 4 Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. 5 Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.



(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:

1. den Namen oder die Firma;

2. die Rechtsform;

3. die Anschrift der Kanzlei;

4. den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;

5. die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;

6. folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

a) bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf;

b) bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

7. bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf;

8. bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter;

9. den Zeitpunkt der Zulassung;

10. bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

11. bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;

12. die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;

13. im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.

(5)
1 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. 2 Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. 3 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.

(6)
1 Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. 2 Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. 3 Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. 4 Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. 5 Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.

(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich

1. sämtliche Daten, die für die Eintragung in die Verzeichnisse nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,

2. Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen.


(heute geltende Fassung)