Änderung § 60 BRAO vom 01.01.2025

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§ 60 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 60 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer


(1) 1 Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. 2 Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.

(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind

1. Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,

(Text alte Fassung)

2. Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und

3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

(Text neue Fassung)

2. Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden,

3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon

a) nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind oder

b) Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und

4. Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a Absatz 1 Nummer 4),
die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt

1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn

a) bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

b) gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

c) die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.



(heute geltende Fassung) 



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