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Synopse aller Änderungen der BRAO am 01.01.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 2 des ViVaJuRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BRAO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Der Rechtsanwalt § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege § 2 Beruf des Rechtsanwalts § 3 Recht zur Beratung und Vertretung Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts § 5 (aufgehoben) § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft § 7 Versagung der Zulassung § 8 (aufgehoben) § 9 (aufgehoben) § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens § 11 (aufgehoben) § 12 Zulassung § 12a Vereidigung § 13 Erlöschen der Zulassung § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung § 16 (aufgehoben) § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Zweiter Abschnitt Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis §§ 18 bis 26 (aufgehoben) § 27 Kanzlei § 28 (aufgehoben) § 29 Befreiung von der Kanzleipflicht § 29a Kanzleien in anderen Staaten § 30 Zustellungsbevollmächtigter § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach § 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften § 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis § 31d Verordnungsermächtigung Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren § 32 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit § 34 Zustellung § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren § 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten § 37 Ersetzung der Schriftform Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte Erster Abschnitt Allgemeines § 43 Allgemeine Berufspflicht § 43a Grundpflichten § 43b Werbung § 43c Fachanwaltschaft § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen § 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 43f Kenntnisse im Berufsrecht § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung § 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe § 49b Vergütung § 49c Einreichung von Schutzschriften § 50 Handakten § 51 Berufshaftpflichtversicherung § 51a (aufgehoben) § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 53 Bestellung einer Vertretung § 54 Befugnisse der Vertretung § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer § 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten § 58 Mitgliederakten § 59 Ausbildung von Referendaren § 59a Satzungskompetenz Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit § 59b Berufsausübungsgesellschaften § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit § 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft § 59f Zulassung § 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht § 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler § 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften § 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane § 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden § 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft § 59n Berufshaftpflichtversicherung § 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung § 59p Rechtsanwaltsgesellschaft § 59q Bürogemeinschaft Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern Erster Abschnitt Allgemeines § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer § 61 (aufgehoben) § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer Erster Unterabschnitt Vorstand § 63 Zusammensetzung des Vorstandes § 64 Wahlen zum Vorstand § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit § 66 Verlust der Wählbarkeit § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl § 68 Wahlperiode § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes § 70 Sitzungen des Vorstandes § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes § 72 Beschlüsse des Vorstandes § 73 Aufgaben des Vorstandes § 73a Einheitliche Stelle § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten § 74 Rügerecht des Vorstandes § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 77 Abteilungen des Vorstandes Zweiter Unterabschnitt Präsidium § 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums § 79 Aufgaben des Präsidiums § 80 Aufgaben des Präsidenten § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse § 82 Aufgaben des Schriftführers § 83 Aufgaben des Schatzmeisters § 84 Einziehung rückständiger Beiträge Dritter Unterabschnitt Kammerversammlung § 85 Einberufung der Kammerversammlung § 86 Einladung und Einberufungsfrist § 86a Durchführung der Kammerversammlung § 87 Ankündigung der Tagesordnung § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung § 89 Aufgaben der Kammerversammlung §§ 90 und 91 (aufgehoben) Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht § 92 Bildung des Anwaltsgerichts § 93 Besetzung des Anwaltsgerichts § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts § 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts § 97 Geschäftsverteilung § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung § 99 Amts- und Rechtshilfe Zweiter Abschnitt Der Anwaltsgerichtshof § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer Vierter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit § 112b Örtliche Zuständigkeit § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung § 112d Klagegegner und Vertretung § 112e Berufung § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung § 113a Leitungspersonen § 113b Rechtsnachfolger § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen § 115 Verjährung von Pflichtverletzungen § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme § 115b Anderweitige Ahndung § 115c (aufgehoben) Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren Erster Abschnitt Allgemeines Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts § 117a Verteidigung § 117b Akteneinsicht § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens Zweiter Unterabschnitt Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften § 118c Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften § 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften § 118e Besonderer Vertreter § 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern § 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertreters Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 119 Zuständigkeit § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft § 120a (aufgehoben) Zweiter Unterabschnitt Einleitung des Verfahrens § 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens § 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens § 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens §§ 124 bis 129 (aufgehoben) § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer § 135 (aufgehoben) § 136 (aufgehoben) § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter § 138 Verlesen von Protokollen § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts § 140 Protokollführer § 141 Ausfertigung der Entscheidungen Dritter Abschnitt Rechtsmittel Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts § 142 Beschwerde § 143 Berufung § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof Zweiter Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes § 145 Revision § 146 Einlegung der Revision und Verfahren § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen § 148 Anordnung der Beweissicherung § 149 Verfahren Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme § 150 Voraussetzung für das Verbot § 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft § 151 Mündliche Verhandlung § 152 Abstimmung über das Verbot § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung § 154 Zustellung des Beschlusses § 155 Wirkungen des Verbots § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot § 157 Beschwerde § 158 Außerkrafttreten des Verbots § 159 Aufhebung des Verbots § 159a Dreimonatsfrist § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots § 160 Mitteilung des Verbots § 161 Bestellung einer Vertretung § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof Erster Abschnitt Allgemeines § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften § 163 Sachliche Zuständigkeit Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof § 166 Vorschlagslisten für die Wahl § 167 Prüfung des Wahlausschusses § 167a Akteneinsicht § 168 Entscheidung des Wahlausschusses § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung § 171 (aufgehoben) Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Erster Unterabschnitt Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten § 172a Kanzlei § 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei Zweiter Unterabschnitt Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof § 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof Vierter Abschnitt Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof § 174 Zusammensetzung und Vorstand Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer Erster Abschnitt Allgemeines § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer Erster Unterabschnitt Präsidium § 179 Zusammensetzung des Präsidiums § 180 Wahlen zum Präsidium § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen § 185 Aufgaben des Präsidenten § 186 Aufgaben des Schatzmeisters Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung § 187 Versammlung der Mitglieder § 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung § 189 Einberufung der Hauptversammlung § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung § 191 (aufgehoben) Dritter Unterabschnitt Satzungsversammlung § 191a Einrichtung und Aufgabe § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung § 191c Einberufung und Stimmrecht § 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung § 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde Dritter Abschnitt Schlichtung § 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Zehnter Teil Kosten in Anwaltssachen Erster Abschnitt Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen § 193 Gerichtskosten § 194 Streitwert Dritter Abschnitt Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung § 195 Gerichtskosten § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens § 197 Kostenpflicht des Verurteilten § 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht § 200 (aufgehoben) § 201 (aufgehoben) § 202 (aufgehoben) § 203 (aufgehoben) Elfter Teil Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung § 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen § 205 Beitreibung der Kosten § 205a Tilgung Zwölfter Teil Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung § 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf § 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz § 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 212 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft |
§§ 215 bis 237 (aufgehoben) Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis | |
§ 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer | |
(1) 1 In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. 2 Das gilt nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. 3 Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen. (2) 1 In Vermittlungsverfahren der Rechtsanwaltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. 2 Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann. (3) 1 Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, 1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder daß eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt, 2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird, | |
3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47 Abs. 2 bekleidet. | 3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47 Abs. 2 bekleidet, 4. dass er Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz ist. |
2 Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen. | |
§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer | |
(1) 1 Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. 2 Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. (2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind 1. Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, | |
2. Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und 3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. | 2. Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, 3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon a) nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind oder b) Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und 4. Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. |
(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn a) bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, b) gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder c) die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist. | |
§ 73 Aufgaben des Vorstandes | |
(1) 1 Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. 3 Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern. | |
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere, | (2) 1 Dem Vorstand obliegt insbesondere, |
1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; 4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; 5. Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; 6. Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; 7. der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; 8. Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; 9. bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen. | |
2 Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz, so umfassen die Aufgaben des Vorstandes nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder § 51 Absatz 1 bis 3 und § 55b Absatz 4 und 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes). | |
(3) 1 In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. 2 Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. 3 § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. 4 Die Mitteilung ist nicht anfechtbar. | |
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen. | (4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen. |
(5) 1 Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. 2 Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird. | |
§ 113 Ahndung einer Pflichtverletzung | |
(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. | (1) 1 Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. 2 Gleiches gilt, wenn ein Rechtsanwalt im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 oder § 52j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 55b Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes verstößt. |
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn 1. eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder 2. eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können. (4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unterstand. (5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden. | |
§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen | |
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, 5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. | |
(1a) Im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft 1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und 2. bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen. | |
(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, 4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, 5. Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis. (3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. | |
§ 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft | |
(1) 1 Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern eingerichtet. 2 Die Stelle führt den Namen 'Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft'. (2) 1 Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer bestellt einen oder mehrere Schlichter, die allein oder als Kollegialorgan tätig werden. 2 Zum Schlichter, der allein tätig wird, darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, weder Rechtsanwalt ist noch in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. 3 Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialorgan, muss mindestens einer der Schlichter die Befähigung zum Richteramt besitzen; höchstens die Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein. 4 Nichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf nur sein, wer in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. 5 Anwaltliche Mitglieder des Kollegialorgans dürfen nicht dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft angehören oder im Haupt- oder Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig sein. (3) 1 Es wird ein Beirat errichtet, in dem die Bundesrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammern, die Verbände der Rechtsanwaltschaft und die Verbraucherverbände vertreten sein müssen. 2 Andere Personen können in den Beirat berufen werden. 3 Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirats dürfen Rechtsanwälte sein. 4 Dem Beirat ist vor der Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und Änderung der Satzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Er kann eigene Vorschläge für die Bestellung von Schlichtern und die Ausgestaltung der Satzung unterbreiten. (4) 1 Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. 2 Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 enthält. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. 4 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt die Evaluationsberichte der Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist nicht anzuwenden. (5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer regelt die Einzelheiten der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats einschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der Aufgaben des Beirats, der Bestellung der Schlichter, der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen: 1. das Schlichtungsverfahren muss für die Beteiligten unentgeltlich durchgeführt werden; 2. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 15.000 Euro statthaft sein; | |
3. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf nicht von der Inanspruchnahme eines Vermittlungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 Nummer 3 abhängig gemacht werden. | 3. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf nicht von der Inanspruchnahme eines Vermittlungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abhängig gemacht werden. |
§ 212 (neu) | § 212 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft |
Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt. |
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