Tools:
Update via:
Änderung § 88 BRAO vom 01.07.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 88 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 AnwBerRÄndG am 1. Juli 2018 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 88 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung | § 88 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Voraussetzungen, unter denen die Versammlung beschlußfähig ist, werden durch die Geschäftsordnung der Kammer geregelt. | (Text neue Fassung) (1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Geschäftsordnung der Kammer geregelt. |
(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben. | |
(3) 1 Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen. 3 Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. | (3) 1 Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für die von der Kammerversammlung vorzunehmenden Wahlen. 3 Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los. |
(4) 1 Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2 Dies gilt jedoch nicht für Wahlen. | |
(5) Über die Beschlüsse der Kammer und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. | (5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al0-67183.htm