Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 88 BRAO vom 01.07.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 88 BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 AnwBerRÄndG am 1. Juli 2018 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 88 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 88 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Versammlung beschlußfähig ist, werden durch die Geschäftsordnung der Kammer geregelt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Geschäftsordnung der Kammer geregelt.

(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen. 3 Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.



(3) 1 Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für die von der Kammerversammlung vorzunehmenden Wahlen. 3 Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) 1 Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2 Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

vorherige Änderung

(5) Über die Beschlüsse der Kammer und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.



(5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige