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Änderung § 192 BRAO vom 01.06.2007
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§ 192 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 192 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 192 Gebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zulassung bei einem Gericht | (Text neue Fassung)§ 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen |
(1) Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6, 12) und die erste Zulassung bei einem Gericht (§ 18 Abs. 2, § 19) wird eine Gebühr von 130 Euro erhoben, gleichviel ob der Rechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren Gerichten zugelassen wird. Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr für die Zulassung 500 Euro. (2) Für jede weitere Zulassung bei einem Gericht wird eine Gebühr von 60 Euro besonders erhoben. (3) Wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Zulassung bei einem Gericht versagt oder wird der Antrag (§§ 6, 19) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 30 Euro. Das gleiche gilt in den Fällen des § 8a Abs. 3, § 9 Abs. 3 und 4. Für Rechtsanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 150 Euro. | 1 Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz *) zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 2 Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand, der der Bundesrechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und den sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung stellt. 3 Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 83 Buchstabe a G. v. 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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