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Änderung § 114 BRAO vom 01.08.2022
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§ 114 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 114 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind | (Text neue Fassung) (1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte |
1. Warnung, 2. Verweis, | |
3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, 4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, | 3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, |
5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. | |
(2) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. | (2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, 4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, 5. Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis. (3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al165821-0.htm