Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 114 BRAO vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der BRAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 114 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 114 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Textabschnitt unverändert)

§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind

(Text neue Fassung)

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte

1. Warnung,

2. Verweis,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,

4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,



3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

vorherige Änderung

(2) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.



(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

1. Warnung,

2. Verweis,

3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,

5. Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

(3)
Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.