Tools:
Update via:
Änderung § 59i BRAO vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 59i BRAO, alle Änderungen durch Artikel 1 RAuNOBRÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie der BRAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 59i BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 59i BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 59i Kanzlei und Zweigniederlassung | (Text neue Fassung)§ 59i Kanzlei |
(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. § 29a bleibt unberührt. (2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. | 1 Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. 2 Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt § 27 Abs. 3 entsprechend. 3 § 29a bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6648/al20422-0.htm