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Änderung § 59i BRAO vom 01.09.2009

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§ 59i BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 59i BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59i Kanzlei und Zweigniederlassung


(Text neue Fassung)

§ 59i Kanzlei


vorherige Änderung

(1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. § 29a bleibt unberührt.

(2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.




1 Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. 2 Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt § 27 Abs. 3 entsprechend. 3 § 29a bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)