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Änderung § 212 BRAO vom 01.01.2025

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§ 212 BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 212 BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 212 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 212 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft


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Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt.