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Änderung § 31 BRAO vom 01.01.2018
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§ 31 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 31 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer | |
(1) 1 Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. 2 Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. 3 Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. 4 Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben. 5 Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 6 Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung. (2) 1 Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 2 Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 3 Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht. (3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen: 1. den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts; 2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift; | |
(Text alte Fassung) 3. den Namen und die Anschrift bestehender Zweigstellen; 4. von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender Zweigstellen; | (Text neue Fassung) 3. den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; 4. von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; |
5. die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen; 6. den Zeitpunkt der Zulassung; | |
7. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote; | 7. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; |
8. die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters, Abwicklers oder Zustellungsbevollmächtigten; 9. in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung. (4) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. 2 Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. 3 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen. (5) 1 Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. 2 Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. 3 Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. 4 Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. 5 Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung. |
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