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Änderung § 89 BRAO vom 01.07.2018
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§ 89 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung | § 89 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 89 Aufgaben der Kammerversammlung | |
(1) 1 Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern. (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, | |
(Text alte Fassung) 1. den Vorstand zu wählen; | (Text neue Fassung) 1. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen; |
2. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen; 3. Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen; 4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; 5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Anwaltsgerichts sowie der Protokollführer in der Hauptverhandlung des Anwaltsgerichts aufzustellen; 6. die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen. | |
(3) Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung. | |
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