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Änderung § 31 BRAO vom 01.06.2007
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§ 31 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2007 geltenden Fassung | § 31 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358 |
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(Text alte Fassung) § 31 Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte | (Text neue Fassung)§ 31 Rechtsanwaltsverzeichnis |
(1) Bei jedem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird eine Liste der bei ihm zugelassenen Rechtsanwälte geführt. (2) Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetragen, nachdem er vereidigt ist (§ 26), seinen Wohnsitz angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 27). Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 befreit worden, so wird er eingetragen, sobald er vereidigt ist. (3) In der Liste sind der Zeitpunkt der Zulassung und der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des Rechtsanwalts sowie die Erlaubnis, auswärtige Sprechtage abzuhalten oder eine Zweigstelle einzurichten, zu vermerken. In den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs. 2 wird der Inhalt der Befreiung vermerkt. (4) Der Rechtsanwalt erhält über seine Eintragung in die Liste eine Bescheinigung. (5) Verlegt der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei, so hat er dies der Landesjustizverwaltung und dem Gericht, bei dem er zugelassen ist, zur Eintragung in die Liste unverzüglich anzuzeigen. | (1) Die Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte und gibt die in diesem Verzeichnis gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Rechtsanwaltskammern ein. Die Rechtsanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. Die Verzeichnisse dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse steht jedem unentgeltlich zu. (2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt, sobald der Rechtsanwalt die Einrichtung der Kanzlei (§ 27 Abs. 1) nachgewiesen oder bei Befreiung von der Kanzleipflicht einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 30) benannt hat. (3) In die Verzeichnisse sind der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift, in den Fällen des § 29 Abs. 1 oder des § 29a Abs. 2 der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen, Fachanwaltsbezeichnungen sowie Berufs- und Vertretungsverbote und deren Aufhebung oder Abänderung einzutragen. (4) Die Eintragung in die Verzeichnisse wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen, der Rechtsanwalt Mitglied einer anderen Rechtsanwaltskammer geworden oder verstorben ist. Das Gesamtverzeichnis wird im Falle des Wechsels der Rechtsanwaltskammer berichtigt. (5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. |
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