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Erster Abschnitt - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht

§ 92 Bildung des Anwaltsgerichts



(1) 1Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. 2Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

(2) 1Bei dem Anwaltsgericht werden nach Bedarf mehrere Kammern gebildet. 2Die Zahl der Kammern bestimmt die Landesjustizverwaltung. 3Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3) Die Aufsicht über das Anwaltsgericht führt die Landesjustizverwaltung.


§ 93 Besetzung des Anwaltsgerichts



(1) 1Das Anwaltsgericht wird mit der erforderlichen Anzahl von Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern besetzt. 2Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird einer von ihnen zum geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. 3Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Die Landesjustizverwaltung hat den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor der Ernennung der Vorsitzenden und der Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden zu hören.


§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts



(1) 1Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. 2Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.

(2) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. 2Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. 3Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

(3) 1Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig

1.
dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören,

2.
bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder

3.
einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören.

(4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.




§ 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts



(1) 1Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sind ehrenamtliche Richter. 2Sie haben in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter des Anwaltsgerichts während der Dauer ihres Amtes die Stellung eines Berufsrichters. 3Sie erhalten von der Rechtsanwaltskammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

(1a) 1Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet, sobald die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. 2Das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich mitzuteilen. 3Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der Anwaltsgerichtshof, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,

1.
wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen;

2.
wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht;

3.
wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.

2Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof. 3Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4Die Entscheidung ist endgültig.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.

(4) (aufgehoben)




§ 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts



Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.


§ 97 Geschäftsverteilung



Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.


§ 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung



(1) Bei dem Anwaltsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung.

(3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle führt der Vorsitzende des Anwaltsgerichts; im Fall des § 92 Abs. 2 obliegt die Aufsicht dem geschäftsleitenden Vorsitzenden.

(4) 1Der Geschäftsgang bei dem Anwaltsgericht wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichts beschlossen wird. 2Sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.


§ 99 Amts- und Rechtshilfe



(1) Die Anwaltsgerichte haben sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

(2) 1Auf Ersuchen haben auch andere Gerichte und Verwaltungsbehörden dem Anwaltsgericht Amts- und Rechtshilfe zu leisten. 2Die gleiche Verpflichtung haben die Anwaltsgerichte gegenüber anderen Gerichten und Behörden.

(3) Bei den Anwaltsgerichten können die Rechtshilfeersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt werden.