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Artikel 1 - Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (RAuNOBRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung



Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefasst:

„2.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3.
Die §§ 8 und 11 werden aufgehoben.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen."

5.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 oder den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die Rechtsanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der Betroffene ist auf diese Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen."

6.
§ 16 wird aufgehoben.

7.
§ 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „Erlöschen" und die Wörter „die Rücknahme oder den Widerruf" gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

8.
§ 27 Abs. 3 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

9.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einer geordneten" durch das Wort „der" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

10.
§ 29a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und seines Wohnsitzes" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

11.
In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „benennen" ein Komma und die Wörter „der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat" eingefügt.

12.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aller Mitglieder der Rechtsanwaltskammern" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt, sobald die Urkunde über die Zulassung ausgehändigt ist."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem bisherigen Wortlaut werden nach dem Wort „Kanzleianschrift" die Wörter „und die Telekommunikationsdaten, die der Rechtsanwalt mitgeteilt hat" sowie nach dem Wort „Zweigstellen" ein Komma und die Wörter „die Berufsbezeichnung" eingefügt und die Wörter „Berufs- und Vertretungsverbote und deren Aufhebung oder Abänderung" durch die Wörter „bestehende Berufs- und Vertretungsverbote" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsverbot ein Vertreter bestellt, ist die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters einzutragen."

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „erloschen" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die Wörter „oder verstorben" gestrichen.

13.
Der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren

§ 32 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.

abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2009

 
Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer,

1.
deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,

2.
bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist oder

3.
in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft besitzt oder beantragt.

Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Abs. 3), so entscheidet diese über den Antrag.

§ 34 Zustellung

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.

§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

§ 36 Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten

(1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens erforderlich sind, der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle. Die Übermittlung unterbleibt, soweit

1.
durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und das Informationsinteresse der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle das Interesse des Betroffenen an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2.
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; die Rechtsanwaltskammer darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.

(3) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Daten über den Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln, soweit die Kenntnis der Information aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an und endet seine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer anders als durch Tod, so teilt die Kammer dies der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer unverzüglich mit."

14.
Der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils wird aufgehoben.

15.
§ 43c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört," gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialrecht" die Wörter „sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bestimmt sind" eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „durch einen dem Rechtsanwalt zuzustellenden Bescheid" gestrichen.

16.
In § 48 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

17.
In § 49b Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „und beim Oberlandesgericht ausschließlich" gestrichen.

18.
§ 51 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" die Wörter „, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz," eingefügt.

b)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist."

19.
§ 53 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.

20.
§ 54 wird aufgehoben.

21.
§ 55 wird die folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4" gestrichen.

b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „erloschen" das Komma und die Wörter „zurückgenommen oder widerrufen" gestrichen.

22.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) In Vermittlungsverfahren der Rechtsanwaltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

23.
In § 59b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b werden die Wörter „Beratungs- und Prozesskostenhilfe" durch die Wörter „Beratungs-, Verfahrenskosten- und Prozesskostenhilfe" ersetzt.

24.
§ 59g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wörtern „Dem Antrag" die Wörter „auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft" eingefügt.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sind die §§ 11 und 12 Abs. 1" durch die Angabe „ist § 12 Abs. 1" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

25.
§ 59h wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlöschen" das Komma und die Wörter „Rücknahme und Widerruf" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „mit Wirkung für die Zukunft" eingefügt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulassung ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwenden."

26.
§ 59i wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Zweigniederlassung" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt § 27 Abs. 3 entsprechend."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

27.
§ 59k Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten."

28.
In § 59m Abs. 2 werden die Wörter „und Vierten" gestrichen und die Angabe „§ 56 Abs. 1" durch die Angabe „§ 56 Abs. 1 und 2" sowie die Angabe „und 163" durch die Wörter „, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils und § 163" ersetzt.

29.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglieder den Kammern zu."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sitz" die Wörter „und den Bezirk" eingefügt.

30.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „vermitteln" ein Semikolon und die Wörter „dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „und Absatz 2 Nr. 1 bis 3" werden durch die Wörter „, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird."

31.
In § 74 Abs. 6 und § 74a Abs. 6 wird jeweils die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

32.
In § 84 Abs. 1 und § 89 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „und Verwaltungsgebühren" jeweils durch die Wörter „, Gebühren und Auslagen" ersetzt.

33.
Der Dritte Abschnitt des Vierten Teils wird aufgehoben.

34.
Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Teil Die Gerichte in Anwaltssachen und das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen".

35.
§ 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig

1.
dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören,

2.
bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder

3.
einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören."

36.
§ 95 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet, sobald die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich mitzuteilen. Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der Anwaltsgerichtshof, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

37.
§ 103 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für das Ende des Amtes eines Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft mehr in einer der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte besteht, für deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist."

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 95 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3" ersetzt.

38.
In § 104 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet." angefügt.

39.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „drei" jeweils durch das Wort „zwei" ersetzt.

40.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

41.
§ 109 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht.

(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

42.
Dem Fünften Teil wird folgender Vierter Abschnitt angefügt:

„Vierter Abschnitt Das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,

2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,

2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

§ 112b Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist der Anwaltsgerichtshof, der für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist der Anwaltsgerichtshof zuständig, der für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Beklagte seinen Sitz, seine Kanzlei oder ansonsten seinen Wohnsitz hat.

§ 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

§ 112d Klagegegner und Vertretung

(1) Die Klage ist gegen die Rechtsanwaltskammer oder Behörde zu richten,

1.
die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;

2.
deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Rechtsanwaltskammer wird die Rechtsanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

§ 112e Berufung

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

§ 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern mit Ausnahme der Satzungsversammlung können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) Die Klage kann durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen."

43.
In § 115c Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

44.
In § 139 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 13 bis 16)" durch die Wörter „erloschen ist (§ 13)" ersetzt.

45.
In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder zurückgenommen" gestrichen.

46.
Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, so ist eine beglaubigte Abschrift unverzüglich der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer zu übersenden."

47.
In § 161 Abs. 2 wird die Angabe „und 4" gestrichen.

48.
§ 163 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 163 Sachliche Zuständigkeit".

b)
Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers betreffen. Das Bundesministerium der Justiz ist die zuständige Stelle nach § 51 Abs. 7 dieses Gesetzes. Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof."

c)
In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort „tritt" die Wörter „in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen" eingefügt.

49.
§ 170 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1" ersetzt.

50.
Dem § 172b wird folgender Satz angefügt:

„§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann."

51.
§ 173 wird wie folgt gefasst:

„§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei

(1) Das Bundesministerium der Justiz soll zum Vertreter einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.

(3) Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. Sie kann schon vorher eingefordert werden. § 192 Abs. 2 gilt entsprechend."

52.
Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer."

53.
Die Überschrift vor § 191 und § 191 werden aufgehoben.

54.
Die Überschrift vor § 191a wird wie folgt gefasst:

„3.
Die Satzungsversammlung".

55.
Nach § 191e wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Dritter Abschnitt Schlichtung

§ 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern eingerichtet. Die Stelle führt den Namen „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft".

(2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer bestellt einen oder mehrere Schlichter, die allein oder als Kollegialorgan tätig werden. Zum Schlichter, der allein tätig wird, darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, weder Rechtsanwalt ist noch in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialorgan, muss mindestens einer der Schlichter die Befähigung zum Richteramt besitzen; höchstens die Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein. Nichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf nur sein, wer in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. Anwaltliche Mitglieder des Kollegialorgans dürfen nicht dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft angehören oder im Haupt- oder Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig sein.

(3) Es wird ein Beirat errichtet, dem Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer, von Rechtsanwaltskammern, Verbänden der Rechtsanwaltschaft und Verbänden der Verbraucher angehören müssen. Andere Personen können in den Beirat berufen werden. Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirats dürfen Rechtsanwälte sein. Dem Beirat ist vor der Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und Änderung der Satzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann eigene Vorschläge für die Bestellung von Schlichtern und die Ausgestaltung der Satzung unterbreiten.

(4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.

(5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer regelt die Einzelheiten der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung und Aufgaben des Beirates einschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der Bestellung der Schlichter, der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen:

1.
durch die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein;

2.
die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können und rechtliches Gehör erhalten;

3.
die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten;

4.
die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf nicht von der Inanspruchnahme eines Vermittlungsverfahrens nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 abhängig gemacht werden;

5.
das Schlichtungsverfahren muss zügig und für die Beteiligten unentgeltlich durchgeführt werden;

6.
die Schlichtung muss jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 15.000 Euro statthaft sein;

7.
die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein."

56.
Die Überschrift vor § 192 wird wie folgt gefasst:

„Erster Abschnitt Die Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern".

57.
§ 192 wird wie folgt gefasst:

„§ 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertreters sowie für die Prüfung von Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend gelten."

58.
Nach § 192 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt:

„Zweiter Abschnitt Die Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 193 Gerichtskosten

In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 194 Streitwert

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50.000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt."

59.
Der bisherige Zweite Abschnitt des Zehnten Teils wird der Dritte Abschnitt.

60.
In § 197 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erlöschen" das Komma und die Wörter „Rücknahme oder Widerrufs" gestrichen.

61.
Der bisherige Dritte Abschnitt des Zehnten Teils wird aufgehoben.

62.
§ 204 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

63.
§ 207 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort „Antrag" die Wörter „auf Aufnahme" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „12, 18, 27 und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste" durch die Wörter „12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

64.
Die Überschrift vor § 208 wird gestrichen.

65.
§ 208 wird wie folgt gefasst:

„§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

Ist durch Landesgesetz im Verfahren vor dem Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden."

66.
§ 209 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „12, 27 und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste" durch die Wörter „12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

67.
§ 210 wird wie folgt gefasst:

„§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen."

68.
Die §§ 211 und 212 werden aufgehoben.

69.
§ 215 wird wie folgt gefasst:

„§ 215 Übergangsregelungen

(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, sind die bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt."

70.
Der Zweite Abschnitt des Dreizehnten Teils wird aufgehoben.

71.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Anlage (zu § 195 Satz 1)" durch die Angabe „Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)" ersetzt.

b)
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa)
Der Angabe zu Abschnitt 1 wird folgende Angabe vorangestellt:

„Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren".

bb)
Folgende Angaben werden angefügt:

„Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache

Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör".

c)
Dem bisherigen Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren".

d)
Folgender Teil 2 wird angefügt:

„Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
2110Verfahren im Allgemeinen 4,0
2111Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
 1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
 
 Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache
der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
 
 Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
 
 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
 
 Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
 
 Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-
gangen ist:
 
 Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf 2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
 Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
 
2120Verfahren im Allgemeinen 5,0
2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt
wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-
gangen ist:
 
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
2200Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,0
2201Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
0,5
2202Verfahren im Allgemeinen 5,0
2203Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
eingegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
eines Beteiligten folgt.
1,0
2204Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle
übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
 
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1
der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen
Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren.
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
2310Verfahren im Allgemeinen 2,0
2311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,75
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
2320Verfahren im Allgemeinen 1,5
2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,5
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
Vorbemerkung 2.3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich
zuständig ist.
2330Verfahren im Allgemeinen 2,5
2331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1,0
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR".




 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 RAuNOBRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RAuNOBRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 RAuNOBRÄndG Inkrafttreten
... 2, Abs. 3, 5, 6 und 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 32 Satz 2 in Artikel 1 Nr. 13 und Artikel 9 Abs. 2 treten am 28. Dezember 2009 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)
V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
Eingangsformel RAVPV
...  - § 207 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 63 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ... - § 209 Absatz 1 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 66 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 1 DLRLJuUG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 28.12.2010)
... III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt ...