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Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (RAuNOBRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).


Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung



Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefasst:

„2.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3.
Die §§ 8 und 11 werden aufgehoben.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen."

5.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 oder den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die Rechtsanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der Betroffene ist auf diese Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen."

6.
§ 16 wird aufgehoben.

7.
§ 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „Erlöschen" und die Wörter „die Rücknahme oder den Widerruf" gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

8.
§ 27 Abs. 3 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

9.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einer geordneten" durch das Wort „der" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

10.
§ 29a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und seines Wohnsitzes" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

11.
In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „benennen" ein Komma und die Wörter „der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat" eingefügt.

12.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aller Mitglieder der Rechtsanwaltskammern" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse erfolgt, sobald die Urkunde über die Zulassung ausgehändigt ist."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem bisherigen Wortlaut werden nach dem Wort „Kanzleianschrift" die Wörter „und die Telekommunikationsdaten, die der Rechtsanwalt mitgeteilt hat" sowie nach dem Wort „Zweigstellen" ein Komma und die Wörter „die Berufsbezeichnung" eingefügt und die Wörter „Berufs- und Vertretungsverbote und deren Aufhebung oder Abänderung" durch die Wörter „bestehende Berufs- und Vertretungsverbote" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsverbot ein Vertreter bestellt, ist die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters einzutragen."

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „erloschen" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und die Wörter „oder verstorben" gestrichen.

13.
Der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren

§ 32 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.

abweichendes Inkrafttreten am 28.12.2009

 
Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer,

1.
deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,

2.
bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist oder

3.
in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft besitzt oder beantragt.

Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Abs. 3), so entscheidet diese über den Antrag.

§ 34 Zustellung

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.

§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

§ 36 Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten

(1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens erforderlich sind, der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle. Die Übermittlung unterbleibt, soweit

1.
durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und das Informationsinteresse der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle das Interesse des Betroffenen an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2.
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; die Rechtsanwaltskammer darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.

(3) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwaltskammer personenbezogene Daten über den Rechtsanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln, soweit die Kenntnis der Information aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an und endet seine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer anders als durch Tod, so teilt die Kammer dies der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer unverzüglich mit."

14.
Der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils wird aufgehoben.

15.
§ 43c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört," gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Sozialrecht" die Wörter „sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bestimmt sind" eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „durch einen dem Rechtsanwalt zuzustellenden Bescheid" gestrichen.

16.
In § 48 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „§ 625 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

17.
In § 49b Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „und beim Oberlandesgericht ausschließlich" gestrichen.

18.
§ 51 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" die Wörter „, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz," eingefügt.

b)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist."

19.
§ 53 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.

20.
§ 54 wird aufgehoben.

21.
§ 55 wird die folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4" gestrichen.

b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „erloschen" das Komma und die Wörter „zurückgenommen oder widerrufen" gestrichen.

22.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) In Vermittlungsverfahren der Rechtsanwaltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

23.
In § 59b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b werden die Wörter „Beratungs- und Prozesskostenhilfe" durch die Wörter „Beratungs-, Verfahrenskosten- und Prozesskostenhilfe" ersetzt.

24.
§ 59g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wörtern „Dem Antrag" die Wörter „auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft" eingefügt.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sind die §§ 11 und 12 Abs. 1" durch die Angabe „ist § 12 Abs. 1" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

25.
§ 59h wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlöschen" das Komma und die Wörter „Rücknahme und Widerruf" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „mit Wirkung für die Zukunft" eingefügt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulassung ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwenden."

26.
§ 59i wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Zweigniederlassung" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt § 27 Abs. 3 entsprechend."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

27.
§ 59k Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft" enthalten."

28.
In § 59m Abs. 2 werden die Wörter „und Vierten" gestrichen und die Angabe „§ 56 Abs. 1" durch die Angabe „§ 56 Abs. 1 und 2" sowie die Angabe „und 163" durch die Wörter „, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils und § 163" ersetzt.

29.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglieder den Kammern zu."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sitz" die Wörter „und den Bezirk" eingefügt.

30.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „vermitteln" ein Semikolon und die Wörter „dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „und Absatz 2 Nr. 1 bis 3" werden durch die Wörter „, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird."

31.
In § 74 Abs. 6 und § 74a Abs. 6 wird jeweils die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

32.
In § 84 Abs. 1 und § 89 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „und Verwaltungsgebühren" jeweils durch die Wörter „, Gebühren und Auslagen" ersetzt.

33.
Der Dritte Abschnitt des Vierten Teils wird aufgehoben.

34.
Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Teil Die Gerichte in Anwaltssachen und das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen".

35.
§ 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig

1.
dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören,

2.
bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder

3.
einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören."

36.
§ 95 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsgerichts endet, sobald die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. Das Mitglied und die Rechtsanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der Landesjustizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich mitzuteilen. Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der Anwaltsgerichtshof, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

37.
§ 103 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für das Ende des Amtes eines Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft mehr in einer der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte besteht, für deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist."

c)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 95 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3" ersetzt.

38.
In § 104 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet." angefügt.

39.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „drei" jeweils durch das Wort „zwei" ersetzt.

40.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

41.
§ 109 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Für das Ende des Amtes des anwaltlichen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr besteht.

(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesministerium der Justiz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und über die Amtsenthebung ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entscheidet. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und die Bundesrechtsanwaltskammer zu hören."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

42.
Dem Fünften Teil wird folgender Vierter Abschnitt angefügt:

„Vierter Abschnitt Das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Anwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofes,

2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz oder die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,

2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

§ 112b Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist der Anwaltsgerichtshof, der für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist der Anwaltsgerichtshof zuständig, der für den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Beklagte seinen Sitz, seine Kanzlei oder ansonsten seinen Wohnsitz hat.

§ 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

§ 112d Klagegegner und Vertretung

(1) Die Klage ist gegen die Rechtsanwaltskammer oder Behörde zu richten,

1.
die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;

2.
deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Rechtsanwaltskammer wird die Rechtsanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

§ 112e Berufung

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

§ 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern mit Ausnahme der Satzungsversammlung können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) Die Klage kann durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen."

43.
In § 115c Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

44.
In § 139 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 13 bis 16)" durch die Wörter „erloschen ist (§ 13)" ersetzt.

45.
In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder zurückgenommen" gestrichen.

46.
Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkammer an, so ist eine beglaubigte Abschrift unverzüglich der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer zu übersenden."

47.
In § 161 Abs. 2 wird die Angabe „und 4" gestrichen.

48.
§ 163 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 163 Sachliche Zuständigkeit".

b)
Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers betreffen. Das Bundesministerium der Justiz ist die zuständige Stelle nach § 51 Abs. 7 dieses Gesetzes. Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof."

c)
In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort „tritt" die Wörter „in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen" eingefügt.

49.
§ 170 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1" ersetzt.

50.
Dem § 172b wird folgender Satz angefügt:

„§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann."

51.
§ 173 wird wie folgt gefasst:

„§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei

(1) Das Bundesministerium der Justiz soll zum Vertreter einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.

(3) Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. Sie kann schon vorher eingefordert werden. § 192 Abs. 2 gilt entsprechend."

52.
Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer."

53.
Die Überschrift vor § 191 und § 191 werden aufgehoben.

54.
Die Überschrift vor § 191a wird wie folgt gefasst:

„3.
Die Satzungsversammlung".

55.
Nach § 191e wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Dritter Abschnitt Schlichtung

§ 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern eingerichtet. Die Stelle führt den Namen „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft".

(2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer bestellt einen oder mehrere Schlichter, die allein oder als Kollegialorgan tätig werden. Zum Schlichter, der allein tätig wird, darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, weder Rechtsanwalt ist noch in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialorgan, muss mindestens einer der Schlichter die Befähigung zum Richteramt besitzen; höchstens die Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein. Nichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf nur sein, wer in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. Anwaltliche Mitglieder des Kollegialorgans dürfen nicht dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft angehören oder im Haupt- oder Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig sein.

(3) Es wird ein Beirat errichtet, dem Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer, von Rechtsanwaltskammern, Verbänden der Rechtsanwaltschaft und Verbänden der Verbraucher angehören müssen. Andere Personen können in den Beirat berufen werden. Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirats dürfen Rechtsanwälte sein. Dem Beirat ist vor der Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und Änderung der Satzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann eigene Vorschläge für die Bestellung von Schlichtern und die Ausgestaltung der Satzung unterbreiten.

(4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht.

(5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer regelt die Einzelheiten der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung und Aufgaben des Beirates einschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der Bestellung der Schlichter, der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen:

1.
durch die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein;

2.
die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können und rechtliches Gehör erhalten;

3.
die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten;

4.
die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf nicht von der Inanspruchnahme eines Vermittlungsverfahrens nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 abhängig gemacht werden;

5.
das Schlichtungsverfahren muss zügig und für die Beteiligten unentgeltlich durchgeführt werden;

6.
die Schlichtung muss jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 15.000 Euro statthaft sein;

7.
die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein."

56.
Die Überschrift vor § 192 wird wie folgt gefasst:

„Erster Abschnitt Die Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern".

57.
§ 192 wird wie folgt gefasst:

„§ 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertreters sowie für die Prüfung von Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend gelten."

58.
Nach § 192 wird folgender Zweiter Abschnitt eingefügt:

„Zweiter Abschnitt Die Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 193 Gerichtskosten

In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 194 Streitwert

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50.000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt."

59.
Der bisherige Zweite Abschnitt des Zehnten Teils wird der Dritte Abschnitt.

60.
In § 197 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erlöschen" das Komma und die Wörter „Rücknahme oder Widerrufs" gestrichen.

61.
Der bisherige Dritte Abschnitt des Zehnten Teils wird aufgehoben.

62.
§ 204 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

63.
§ 207 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort „Antrag" die Wörter „auf Aufnahme" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „12, 18, 27 und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste" durch die Wörter „12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

64.
Die Überschrift vor § 208 wird gestrichen.

65.
§ 208 wird wie folgt gefasst:

„§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

Ist durch Landesgesetz im Verfahren vor dem Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden."

66.
§ 209 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „12, 27 und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste" durch die Wörter „12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

67.
§ 210 wird wie folgt gefasst:

„§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen."

68.
Die §§ 211 und 212 werden aufgehoben.

69.
§ 215 wird wie folgt gefasst:

„§ 215 Übergangsregelungen

(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, sind die bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt."

70.
Der Zweite Abschnitt des Dreizehnten Teils wird aufgehoben.

71.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Anlage (zu § 195 Satz 1)" durch die Angabe „Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)" ersetzt.

b)
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

aa)
Der Angabe zu Abschnitt 1 wird folgende Angabe vorangestellt:

„Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren".

bb)
Folgende Angaben werden angefügt:

„Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache

Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör".

c)
Dem bisherigen Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren".

d)
Folgender Teil 2 wird angefügt:

„Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
2110Verfahren im Allgemeinen 4,0
2111Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
 1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
 
 Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache
der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
 
 Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
 
 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
 
 Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
 
 Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-
gangen ist:
 
 Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf 2,0
 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.  
 Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
 
2120Verfahren im Allgemeinen 5,0
2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt
wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-
gangen ist:
 
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
2200Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,0
2201Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
0,5
2202Verfahren im Allgemeinen 5,0
2203Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
eingegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
eines Beteiligten folgt.
1,0
2204Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle
übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
 
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1
der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen
Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren.
Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
2310Verfahren im Allgemeinen 2,0
2311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,75
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
2320Verfahren im Allgemeinen 1,5
2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,5
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
Vorbemerkung 2.3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich
zuständig ist.
2330Verfahren im Allgemeinen 2,5
2331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1,0
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR".



Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 EuRAG § 3, § 7, § 9, § 11, § 12, § 13, § 14, § 25, § 27, § 31, § 33, § 34, § 34a (neu), § 35, § 36, § 39, § 41, § 43 (neu)

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu § 33 werden nach dem Wort „Anwendbarkeit" das Komma und das Wort „Mitteilungspflichten" gestrichen.

b)
Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 34a Mitteilungspflichten".

c)
Die Angabe zu § 35 und zu Teil 6 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Teil 6 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

§ 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen".

d)
Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Gebühren und Auslagen".

e)
Die Angabe zu Teil 8 wird wie folgt gefasst:

„Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen".

f)
Folgende Angabe wird angefügt:

„§ 43 Übergangsregelungen".

2.
§ 3 Abs. 3 wird aufgehoben.

3.
§ 7 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, teilt die ermittelnde Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen und vor Einreichung der Anschuldigungsschrift bei dem Anwaltsgericht der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die ermittelten Tatsachen mit, soweit dies aus ihrer Sicht zur Durchführung solcher Maßnahmen erforderlich ist. Die Mitteilung wird durch unmittelbare Übersendung einer Abschrift der Anschuldigungsschrift an die zuständige Stelle des Herkunftsstaates bewirkt."

5.
In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „bis 42" durch die Angabe „bis 36" ersetzt.

6.
§ 12 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

7.
In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „bis 42" durch die Angabe „bis 36" ersetzt.

8.
§ 14 Satz 3 wird aufgehoben.

9.
§ 25 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 14 Abs. 1" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht mehr anfechtbarer Weise widerrufen worden ist,".

10.
In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem Gericht ergeben, gelten nur für die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof" durch die Wörter „dem Bundesgerichtshof ergeben, bleiben unberührt" ersetzt.

11.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten" durch die Wörter „Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat," ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„An ihn kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung) zugestellt werden."

b)
Absatz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„kann nicht an einen Zustellungsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung)."

12.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Anwaltsgerichtsbarkeit" das Komma und das Wort „Mitteilungspflichten" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 10 gilt entsprechend."

13.
In § 34 Nr. 3 wird die Angabe „§ 160 Abs. 1" durch die Angabe „§ 160 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

14.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

„§ 34a Mitteilungspflichten

(1) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, die zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, den für die Einleitung dieser Verfahren zuständigen Stellen, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. § 36 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend.

(2) Für Mitteilungen an die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates gilt § 9 entsprechend."

15.
Vor § 35 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 6 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren".

16.
§ 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach den Teilen 2, 3, 5 und 6 dieses Gesetzes oder nach einer in Bezug auf diese Teile erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie nicht anwaltsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, gelten die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen entsprechend."

17.
Die Überschrift vor § 36 wird gestrichen.

18.
In § 36 Nr. 4 werden die Wörter „des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt oder angefordert werden müssen," durch die Wörter „vorgelegt oder angefordert werden," und die Wörter „Urkunde im Sinne" durch die Wörter „Urkunde des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen" ersetzt und nach der Angabe „(ABl. EG 1989 Nr. L 19, S. 16)" ein Komma und das Wort „genügt" eingefügt.

19.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Gebühren und Auslagen

Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden."

20.
§ 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

21.
Die Überschrift des Teils 8 wird wie folgt gefasst:

„Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen".

22.
Folgender § 43 wird angefügt:

„§ 43 Übergangsregelungen

(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach diesem Gesetz werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen fortgeführt."


Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung



Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und der Bundesnotarkammer" durch die Wörter „, der Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Prüfungsamt kann Personen, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind, als Zuhörer zulassen."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „jeden Abschnitt des Prüfungsgesprächs" durch die Wörter „das Prüfungsgespräch" ersetzt.

2.
§ 7d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Über einen Widerspruch entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
Dem § 10 Abs. 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden. Vor der Erteilung oder der Aufhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu hören."

4.
§ 19a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Landesjustizverwaltung oder die Notarkammer, der der Notar angehört, erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer, soweit der Notar kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn das Notaramt erloschen ist."

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

5.
In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 der Grundbuchordnung" durch die Wörter „§ 15 Abs. 2 der Grundbuchordnung" ersetzt.

6.
§ 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie befristet werden."

7.
In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils wird das Wort „Notariatsverweser" durch das Wort „Notariatsverwalter" ersetzt.

8.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines Pflegers für den Notar" durch die Wörter „eines Vertreters des Notars für das Verwaltungsverfahren" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Pfleger" durch das Wort „Vertreter" ersetzt.

9.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Bezeichnung „Notar" oder „Notarin" zu führen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Amtsbezeichnung „Notar" mit" durch die Wörter „Amtsbezeichnung mit" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Notar außer Dienst" oder „Notarin außer Dienst" zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nr. 4 und 6 oder in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Befugnis, sich „Notar außer Dienst" zu nennen" durch die Wörter „Befugnis nach Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

10.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

c)
In Absatz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 14" ersetzt.

11.
§ 64a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„die zuständige Stelle darf die ihr übermittelten Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den ihr diese übermittelt worden sind."

12.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nr. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 19a Abs. 6" durch die Angabe „§ 19a Abs. 7" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Notarkammer kann weitere, dem Zweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben wahrnehmen. Sie kann insbesondere

1.
Fürsorgeeinrichtungen unterhalten,

2.
nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unterhalten,

3.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, deren Zweck darin besteht, als Versicherer die in Absatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungsverträge abzuschließen, die Gefahren aus Pflichtverletzungen abdecken, die durch vorsätzliche Handlungen von Notaren verursacht worden sind,

4.
allein oder gemeinsam mit anderen Notarkammern Einrichtungen unterhalten, die ohne rechtliche Verpflichtung Leistungen bei nicht durch Versicherungsverträge nach Absatz 3 Nr. 3 gedeckten Schäden durch vorsätzliche Handlungen von Notaren ermöglichen."

c)
Absatz 7 wird aufgehoben.

13.
In § 85 Abs. 3 werden die Wörter „schriftlich oder telegrafisch" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

14.
In § 93 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Kostenberechnung" die Wörter „und der Kosteneinzug" eingefügt.

15.
§ 102 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Oberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von fünf Jahren bestellt."

16.
§ 103 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Disziplinargerichts als Notare bestellt sein."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig

1.
Präsident der Kasse (§ 113 Abs. 3) sein oder dem Vorstand der Notarkammer, dem Verwaltungsrat der Kasse oder dem Präsidium der Bundesnotarkammer angehören;

2.
bei der Notarkammer, der Kasse oder der Bundesnotarkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein;

3.
einem anderen Disziplinargericht (§ 99) angehören."

17.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Amt eines Beisitzers endet, sobald das Amt des Notars erlischt oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 103 Abs. 2 der Ernennung entgegensteht, und der Beisitzer jeweils zustimmt. Der Beisitzer, die Kasse und die Notarkammer haben Umstände nach Satz 1 unverzüglich der Landesjustizverwaltung und dem Oberlandesgericht mitzuteilen. Über die Beendigung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizverwaltung der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts, das als Disziplinargericht zuständig ist, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,

1.
wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte ernannt werden dürfen;

2.
wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der der Ernennung entgegensteht;

3.
wenn er eine Amtspflicht grob verletzt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen Beisitzer auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben."

18.
§ 107 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof sein muss, seine Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des Bundesgerichtshofes aus der Zahl der ständigen Mitglieder des Bundesgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt."

19.
§ 108 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) § 103 Abs. 2 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 1a bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium der Justiz an die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und vor der Entscheidung über die Amtsenthebung eines Beisitzers auch das Präsidium der Bundesnotarkammer zu hören ist.

(3) Die Notare sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(4) Die Notare haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 69a ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.

(5) Die zu Beisitzern berufenen Notare sind zu den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des Senats nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisitzern berufenen Notare vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt."

20.
Die §§ 111 und 112 werden durch die folgenden §§ 111 bis 112 ersetzt:

„§ 111

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinargerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Notarsachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Berufung gegen Urteile des Oberlandesgerichts,

2.
der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz

1.
über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das Bundesministerium der Justiz oder die Bundesnotarkammer getroffen hat oder für die das Bundesministerium der Justiz oder die Bundesnotarkammer zuständig ist,

2.
über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen der Bundesnotarkammer.

(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen gegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.

§ 111a

Örtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten seinen Wohnsitz hat. § 100 gilt entsprechend.

§ 111b

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 111d bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Notare und Notarassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

§ 111c

(1) Die Klage ist gegen die Notarkammer oder Behörde zu richten,

1.
die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;

2.
deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sonstige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen den Leiter des Prüfungsamtes zu richten.

(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer wird die Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

§ 111d

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

§ 111e

(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Notarkammern, der Bundesnotarkammer und der Kassen mit Ausnahme der Richtlinienbeschlüsse nach § 71 Abs. 4 Nr. 2 können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) Die Klage kann durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Notarkammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds der Notarkammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen.

§ 111f

In verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 111g

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert von 50.000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

§ 112

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

21.
§ 113 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
allein oder gemeinsam mit der anderen Kasse oder Notarkammern Einrichtungen im Sinne von § 67 Abs. 4 Nr. 3 zu unterhalten,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

22.
§ 118 wird wie folgt gefasst:

„§ 118

(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren in Notarsachen werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf vor dem 1. September 2009 eingeleitete Verwaltungsverfahren in Notarsachen sind die bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt."

23.
§ 119 wird aufgehoben.

24.
Folgende Anlage (Gebührenverzeichnis) wird angefügt:

„Anlage (zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis

Gliederung

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache

Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
110Verfahren im Allgemeinen 4,0
111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der
Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a
Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegan-
gen ist:
 
Die Gebühr 110 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2,0
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
120Verfahren im Allgemeinen 5,0
121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch  
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a
Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegan-
gen ist:
 
Die Gebühr 120 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
200Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,0
201Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
0,5
202Verfahren im Allgemeinen 5,0
203Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht einge-
gangen ist:
Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.
§ 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
1,0
204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle über-
mittelt wird, oder
c) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a
Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1
VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 202 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3,0
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
Vorbemerkung 3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der
Bundesnotarordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anord-
nung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotar-
ordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
310Verfahren im Allgemeinen 2,0
311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 310 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,75
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
320Verfahren im Allgemeinen 1,5
321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 320 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,5
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
Vorbemerkung 3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zu-
ständig ist.
330Verfahren im Allgemeinen 2,5
331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-
nung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung
der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-
rung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
 
Die Gebühr 330 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1,0
 Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR".



Artikel 4 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 VwVfG § 2

In § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, werden die Wörter „im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Wörter „durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 VwGO § 23, § 48, § 52, § 67

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1.
In § 23 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht" ersetzt.

2.
In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „neuer" durch das Wort „der" ersetzt.

3.
In § 52 Nr. 3 Satz 4 werden die Wörter „der von den Ländern errichteten Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen" durch die Wörter „einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde" und das Wort „Stelle" durch das Wort „Behörde" ersetzt.

4.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 4" durch die Angabe „§ 3a" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

„Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln."

bb)
In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „3 und 5" durch die Angabe „3, 5 und 7" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 FGO § 20, § 62

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1.
In § 20 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht" ersetzt.

2.
In § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 4" durch die Angabe „§ 3a" ersetzt.


Artikel 7 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften


Artikel 7 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. August 2009 GKG § 1, § 66, § 67, mWv. 1. September 2009 KostO § 41d, § 103, mWv. 5. August 2009 JVEG § 4, RVG § 11, § 15a (neu), § 18, § 33, § 55, KostO § 14

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Strafvollzugsgesetz" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" eingefügt.

2.
§ 66 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

3.
In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8" durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8" ersetzt.

(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 05.08.2009

1.
§ 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
In § 41d wird die Angabe „§ 39 Abs. 4" durch die Angabe „§ 39 Abs. 5" ersetzt.

3.
In § 103 Abs. 3 werden vor dem Wort „Nachlaßgericht" die Wörter „nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen" eingefügt.

(3) § 4 Abs. 6 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

(4) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:

„§ 15a Anrechnung einer Gebühr".

2.
§ 11 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden."

3.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§ 15a Anrechnung einer Gebühr

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden."

4.
§ 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung;".

5.
§ 33 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

6.
§ 55 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen."


Artikel 8 Änderung des FGG-Reformgesetzes



Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 149 das Wort „Prozesskostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

a1)
In § 9 Abs. 3 werden das Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Wörter „oder besonders Beauftragte" gestrichen.

b)
§ 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören," durch die Wörter „anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse" ersetzt.

bb)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören," durch die Wörter „anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse" ersetzt.

b1)
Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:

„Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar."

b2)
In § 55 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53" durch die Angabe „§ 54" ersetzt.

c)
Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen."

d)
In § 66 Satz 1 wird das Wort „Beschwerdeberechtigter" durch das Wort „Beteiligter" ersetzt.

e)
In § 67 Abs. 4 werden nach dem Wort „Beschwerdeentscheidung" die Wörter „durch Erklärung gegenüber dem Gericht" eingefügt.

f)
§ 70 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Unterbringungssachen" die Wörter „und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet."

g)
In § 73 Satz 3 werden die Wörter „oder als unzulässig verworfen" durch die Wörter „, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 zurückgewiesen" ersetzt.

h)
§ 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben. dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf."

i)
§ 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf."

j)
§ 112 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 269 Abs. 1 Nr. 7 und 8" durch die Angabe „§ 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 269 Abs. 1 Nr. 9" durch die Angabe „§ 269 Abs. 1 Nr. 10" ersetzt.

k)
In § 113 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „40 bis 48" durch die Wörter „40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48" ersetzt.

l)
In § 114 Abs. 3 werden die Wörter „der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören," durch die Wörter „anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse" ersetzt.

m)
§ 117 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen."

bb)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 514," die Angabe „516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, §" eingefügt.

cc)
In Absatz 5 werden die Wörter „Einlegung und" gestrichen.

n)
In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Familiengerichts" durch die Wörter „Familien- oder Betreuungsgerichts" ersetzt.

o)
In § 149 wird in der Überschrift und im Wortlaut jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

p)
In § 158 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Verfahrensbeistand" die Wörter „für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils" eingefügt.

q)
§ 187 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Kommen in Verfahren nach § 186 ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend."

bb)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in ihm wird die Angabe „3" durch die Angabe „4" ersetzt.

r)
In § 233 Satz 1 wird die Angabe „§ 231 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 232 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

s)
In § 242 Satz 1 wird das Wort „Prozesskostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

t)
In § 253 Abs. 2 wird das Wort „sofortigen" gestrichen.

u)
In § 255 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Partei" durch die Wörter „eines Beteiligten" ersetzt.

v)
In § 269 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" durch die Wörter „§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" ersetzt.

w)
In § 270 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3 bis 11" durch die Angabe „Nr. 3 bis 12" ersetzt.

x)
In § 375 Nr. 2 wird die Angabe „§ 884 Nr. 4" gestrichen.

y)
§ 378 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers."

bb)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

z)
In § 402 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 522, 729 Abs. 1 und § 884 Nr. 4" durch die Angabe „§§ 522 und 729 Abs. 1" ersetzt.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In § 5 Nr. 3 werden die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 3 bis 11" durch die Wörter „nach Absatz 1 Nr. 3 bis 12" und die Wörter „nach § 111 Nr. 2, 5 und 7 bis 9" durch die Wörter „nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9" ersetzt.

b)
§ 57 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."

3.
Artikel 21 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74" durch die Angabe „§§ 71 bis 74a" ersetzt.

4.
Artikel 36 Nr. 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74" durch die Angabe „§§ 71 bis 74a" ersetzt.

5.
Artikel 39 Nr. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74" durch die Angabe „§§ 71 bis 74a" ersetzt.

6.
Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden das Komma und die Wörter „in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht" gestrichen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter „in den Fällen, in denen das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) über die Erinnerung entschieden hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht" durch die Wörter „in Verfahren der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht" ersetzt."

bb)
Nummer 13 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine angedrohte Löschung in den Fällen der §§ 393 bis 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurückweisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Doppelte der vollen Gebühr erhoben." "

c)
Absatz 6 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes" durch die Wörter „in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt."

7.
Artikel 50 Nr. 14 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Urteils" durch die Wörter „der richterlichen Entscheidung" ersetzt."


Artikel 9 Änderung sonstigen Bundesrechts


Artikel 9 wird in 10 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GVG § 23, mWv. 28. Dezember 2009 RDG § 13, mWv. 5. August 2009 EGZPO § 26, mWv. 1. September 2009 GBO § 15, mWv. 5. August 2009 ArbGG § 44, SGG § 50, § 73, mWv. 1. September 2009 BGB § 1493, mWv. 5. August 2009 StBerG § 31, GVG § 140

(1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt geändert:

1.
§ 23 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe g wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

b)
Buchstabe h wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 05.08.2009

2.
In § 140 werden das Semikolon und die Wörter „sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


(2) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

(3) In § 26 Nr. 9 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2010" durch die Angabe „1. Januar 2020" ersetzt.

(4) § 15 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18."

2.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

(5) In § 44 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4f des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Wörter „sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat" gestrichen.

(6) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), wird wie folgt geändert:

1.
§ 50 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 3 Nr. 4" durch die Angabe „§ 3a" ersetzt.

(7) In § 1493 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) geändert worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Familiengericht" ersetzt.

(8) § 31 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2.
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Höhe der Mindestdeckungssummen."


Artikel 10 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. September 2009 in Kraft. Artikel 5, 6, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, Artikel 8 und 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5, 6 und 8 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. § 32 Satz 2 in Artikel 1 Nr. 13 und Artikel 9 Abs. 2 treten am 28. Dezember 2009 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. August 2009.