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§ 192 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Zehnter Teil Kosten in Anwaltssachen

Erster Abschnitt Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern

§ 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen



1Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz *) zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 2Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand, der der Bundesrechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und den sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung stellt. 3Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 83 Buchstabe a G. v. 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wurde sinngemäß konsolidiert.