Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Häftlingshilfegesetz (HHG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
|

§ 16 Finanzierung



(1) 1Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. 2Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. 3Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.

(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 16 HHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.11.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
vom 07.11.2015 BGBl. I S. 1922
aktuell vorher 18.12.2007Artikel 2 Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz (HKStAufhG)
vom 10.12.2007 BGBl. I S. 2830
aktuellvor 18.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 HHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 HHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 07.11.2015 BGBl. I S. 1922
Artikel 1 HHGuBVFGÄndG Änderung des Häftlingshilfegesetzes
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Darüber hinaus werden ihr ...

Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz (HKStAufhG)
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1074
Artikel 2 HKStAufhG Änderung des Häftlingshilfegesetzes
... des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt neu gefasst: „§ 16 Finanzierung (1) Für die ... folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt neu gefasst: „§ 16 Finanzierung (1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die ...