§ 18 Unterstützungen
1Den in §
17 Satz 1 genannten Personen können zur Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt werden.
2Unterstützungsleistungen nach §
18 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind bei der Unterstützung nach Satz 1 zu berücksichtigen.
3Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen und als Vermögen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
4Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden.
Frühere Fassungen von § 18 HHG
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interne Verweise§ 16 HHG Finanzierung (vom 12.11.2015) ... Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem ...
§ 17 HHG Personenkreis ... die in § 1 Abs. 1 genannten Personen gefördert. Auf die Förderung nach § 18 besteht kein Rechtsanspruch. § 12 gilt mit der Maßgabe, daß das Einvernehmen mit ...
§ 20 HHG Stiftungsrat (vom 08.09.2015) ... unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungen nach § 18 gewährt werden können; Satzung und Richtlinien bedürfen der Genehmigung des ...
Zitat in folgenden NormenEinigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Anlage I Kapitel II D II EV Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht ... b) In § 17 Satz 2 wird nach dem Wort Förderung die Angabe nach § 18 eingefügt. c) § 18 wird wie folgt geändert: ... Förderung die Angabe nach § 18 eingefügt. c) § 18 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ... beantragt worden sind. e) In § 22 Abs. 1 wird die Angabe § 18 Abs. 1 durch die Angabe § 18 ersetzt. 3. Verordnung über die ... e) In § 22 Abs. 1 wird die Angabe § 18 Abs. 1 durch die Angabe § 18 ersetzt. 3. Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 07.11.2015 BGBl. I S. 1922
Artikel 1 HHGuBVFGÄndG Änderung des Häftlingshilfegesetzes ... Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt." 2. In § 18 Satz 3 werden im Hauptsatz nach den Wörtern „als Einkommen" die Wörter ... die Wörter „und als Vermögen" eingefügt. 3. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt: „Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann ...
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz (HKStAufhG)
G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2830; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.06.2008 BGBl. I S. 1074
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