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§ 22 - Häftlingshilfegesetz (HHG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.09.1969; FNA: 242-1 Politische Häftlinge
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§ 22 Entscheidung über Anträge



(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet.

(2) Der Ausschuß besteht aus

1.
dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem,

2.
zwei ehrenamtlichen Beisitzern.

(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politischer Häftling sein.

(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.

(5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß durch Bescheid.

(6) 1Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Entscheidung über Anträge teilweise auf den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter zu übertragen. 2Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Bewilligungsausschuss.





 

Frühere Fassungen von § 22 HHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.11.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
vom 07.11.2015 BGBl. I S. 1922

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 HHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 HHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HHG Widerspruchsausschuß (vom 12.11.2015)
... Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet. (2) Der ... den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt ... nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Anlage I Kapitel II D II EV Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht
... wenn sie bis zum 31. Dezember 1992 beantragt worden sind. e) In § 22 Abs. 1 wird die Angabe § 18 Abs. 1 durch die Angabe § 18 ersetzt. 3.  ...

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2664; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
§ 18 StrRehaG Unterstützungsleistungen (vom 29.11.2019)
... des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen. Die §§ 22 und 23 des Häftlingshilfegesetzes gelten entsprechend. (3) Nach dem Tod ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 07.11.2015 BGBl. I S. 1922
Artikel 1 HHGuBVFGÄndG Änderung des Häftlingshilfegesetzes
... nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden." 4. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Der Stiftungsrat wird ...