(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach §
22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.
(2) 1Der Widerspruchsausschuß besteht aus
- 1.
- einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem,
- 2.
- zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
2Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.
(3)
1Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen.
2Die Beisitzer des Ausschusses nach §
22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt §
22 Abs. 3 und 4 entsprechend.
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neugefasst durch B. v. 17.12.1999 BGBl. I S. 2664; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 07.11.2015 BGBl. I S. 1922
Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63