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Änderung § 16 HHG vom 18.12.2007
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§ 16 HHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung | § 16 HHG n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.11.2015 BGBl. I S. 1922 |
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(Text alte Fassung) § 16 Stiftungsvermögen | (Text neue Fassung)§ 16 Finanzierung |
(1) Die Stiftung wird mit 53.600.000 Deutsche Mark ausgestattet. Dieser Betrag wird der Stiftung vom Bund nach Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung gestellt. Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen verwenden. Darüber hinaus werden ihr hierfür in den Jahren - 1994 bis 1996 je eine Million Deutsche Mark, - 1997 siebenhundertfünfzigtausend Deutsche Mark, - 1998 und 1999 je fünfhunderttausend Deutsche Mark, - 2000 bis 2005 je eine Million fünfhunderttausend Deutsche Mark aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. | (1) 1 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. 2 Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Millionen Euro und im Jahr 2016 13,5 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. 3 Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig. (2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund. (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. |
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