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Änderung § 18 HHG vom 12.11.2015
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§ 18 HHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung | § 18 HHG n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.11.2015 BGBl. I S. 1922 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Unterstützungen | |
(Text alte Fassung) Den in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt werden. Unterstützungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind bei der Unterstützung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. | (Text neue Fassung) 1 Den in § 17 Satz 1 genannten Personen können zur Linderung einer Notlage Unterstützungen gewährt werden. 2 Unterstützungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind bei der Unterstützung nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3 Die Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen und als Vermögen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. 4 Ein Antrag auf Leistungen nach Satz 1 kann letztmalig bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden. |
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