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Änderung § 23 HHG vom 12.11.2015
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§ 23 HHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung | § 23 HHG n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.11.2015 BGBl. I S. 1922 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Widerspruchsausschuß | |
(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Widerspruchsausschuß gebildet. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Widerspruchsausschuß besteht aus |
1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten Mitglied als Vorsitzendem, 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. | |
(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses muß die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend. | 2 Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses; dieser vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist. (3) 1 Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses sowie sein Stellvertreter müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besitzen. 2 Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend. |
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