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§ 46 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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§ 46 Schriftliche Aufsichtsarbeiten innerhalb der ersten Teilprüfung



(1) In der ersten Teilprüfung sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgaben das Prüfungsamt auf Vorschlag der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik je nach Hauptfachrichtung aus dem in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder Buchstabe b Doppelbuchstabe aa genannten Prüfungsgebiet auswählt.

(2) Zur Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten werden entsprechend der Anzahl der Prüfungsarbeiten in jeder Hauptfachrichtung drei Prüfungskommissionen eingerichtet; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Jede Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik -, die durch das Prüfungsamt bestellt werden; ein Mitglied führt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Durchführung der ersten Teilprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegt der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik. Die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden.

(4) § 34 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 46 LAP-gtDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 LAP-gtDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gtDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 LAP-gtDBWVV Mündliche Prüfung innerhalb der ersten Teilprüfung
... Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Prüfungsgebieten der jeweiligen Hauptfachrichtung aus. § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungskommissionen aus mindestens ...