§ 7 PTSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 PTSG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 271 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Verpflichtungen in besonderen Situationen | |
(Text alte Fassung) Unternehmen nach § 2 haben nach Feststellung des Spannungs- und des Verteidigungsfalles den ihnen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit besonders benannten Aufgabenträgern jede Unterstützung zu gewähren. | (Text neue Fassung) Unternehmen nach § 2 haben nach Feststellung des Spannungs- und des Verteidigungsfalles den ihnen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie besonders benannten Aufgabenträgern jede Unterstützung zu gewähren. |