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Synopse aller Änderungen des PTSG am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 271 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PTSG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PTSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | PTSG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 271 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ermächtigung für Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnungen die erforderlichen Regelungen treffen, um | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnungen die erforderlichen Regelungen treffen, um |
1. bei erheblichen Störungen der Versorgung mit Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall, 2. im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung, 3. im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, 4. im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, 5. im Spannungs- und im Verteidigungsfall, die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsgewalt, zur Versorgung von Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung sowie zur Unterstützung der Streitkräfte sicherzustellen. (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Unternehmen nach § 2 verpflichtet werden, zur Sicherstellung der in Absatz 1 genannten Zwecke 1. ein Mindestangebot an Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aufrechtzuerhalten, 2. ihr übliches Dienstleistungsangebot einzuschränken, wenn zu befürchten ist, daß sie sonst das Mindestangebot nach Nummer 1 nicht erfüllen können, 3. ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern. (3) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 verpflichtet werden, bestimmten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben, Vorrechte bei der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen einzuräumen. In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig das Verfahren festzulegen, nach dem bevorrechtigte Aufgabenträger bestimmt werden und wer bei Gefahr im Verzug die Umsetzung der Maßnahmen veranlaßt. | |
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 dürfen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nur auf Grund einer Anwendungsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 und 5 nur auf Grund einer Anwendungsverordnung der Bundesregierung angewendet werden. Sollen die Rechtsverordnungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 länger als 14 Tage angewendet werden, werden die Anwendungsverordnungen von der Bundesregierung erlassen. Soweit die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Regelungen auf Grund des Absatzes 3 Satz 2 enthalten, bedarf es zu ihrer Umsetzung keiner Anwendungsverordnung. | (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 dürfen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nur auf Grund einer Anwendungsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 und 5 nur auf Grund einer Anwendungsverordnung der Bundesregierung angewendet werden. Sollen die Rechtsverordnungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 länger als 14 Tage angewendet werden, werden die Anwendungsverordnungen von der Bundesregierung erlassen. Soweit die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Regelungen auf Grund des Absatzes 3 Satz 2 enthalten, bedarf es zu ihrer Umsetzung keiner Anwendungsverordnung. |
(5) Der Erlaß einer Anwendungsverordnung nach Absatz 4 bedarf | |
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Feststellung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, daß die Anwendung aus Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist; die Feststellung ist in der Anwendungsverordnung zu treffen, | 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der Feststellung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, daß die Anwendung aus Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist; die Feststellung ist in der Anwendungsverordnung zu treffen, |
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 der Feststellung der Bundesregierung, daß die Anwendung notwendig ist; diese Feststellung kann nur auf Grund eines Beschlusses des nach dem Grundgesetz zuständigen Organs, daß im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen eine Unterstützung zu gewähren ist oder daß eine Bündnisverpflichtung gegeben ist, ergehen und ist in der Anwendungsverordnung zu treffen, 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 der Voraussetzungen des Artikels 80a des Grundgesetzes. (6) Abweichend von Absatz 4 bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bei Maßnahmen nach Absatz 3 keiner Anwendungsverordnung, wenn und soweit bei Gefahr im Verzug ein Beauftragter die Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 veranlaßt. Für seinen Zuständigkeitsbereich hat er festzustellen, daß die Maßnahmen aus Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sind, und dies in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen. (7) Die nach § 3 verpflichteten Unternehmen haben die Voraussetzungen zu schaffen, daß die Regelungen in den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 unverzüglich durchgeführt werden können. (8) Die Anwendungsverordnungen auf Grund des Absatzes 4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. | |
§ 4 Auskunfts- und Informationspflicht | |
(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit können Unternehmen nach § 2 zu Auskünften und Informationen über Anlagen, Produkte und die Leistungsfähigkeit verpflichtet werden, soweit dies zu dem in § 1 genannten Zweck erforderlich ist. | (1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie können Unternehmen nach § 2 zu Auskünften und Informationen über Anlagen, Produkte und die Leistungsfähigkeit verpflichtet werden, soweit dies zu dem in § 1 genannten Zweck erforderlich ist. |
(2) Der nach diesen Rechtsverordnungen zu Auskünften und Informationen Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (3) Die nach Absatz 1 erlangten Erkenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, des § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie des § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht. | |
(4) Die Unternehmen nach § 2 haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Störungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Kunden haben, unverzüglich mitzuteilen. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und den Umfang festzulegen, unter welchen Mitteilungen durch die Unternehmen nach § 2 zu erfolgen haben. | (4) Die Unternehmen nach § 2 haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Störungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Kunden haben, unverzüglich mitzuteilen. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und den Umfang festzulegen, unter welchen Mitteilungen durch die Unternehmen nach § 2 zu erfolgen haben. |
§ 5 Vorsorgeplanungen | |
Unternehmen nach § 2 haben sich nach Anordnung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an Planungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Sie haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu beraten und auf dessen Anordnung auch für den internationalen Bereich mitzuwirken. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet werden. | Unternehmen nach § 2 haben sich nach Anordnung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie an Planungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Sie haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu beraten und auf dessen Anordnung auch für den internationalen Bereich mitzuwirken. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet werden. |
§ 6 Mitarbeit in Arbeitsstäben und Teilnahme an Übungen | |
(1) Unternehmen nach § 2 können durch Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verpflichtet werden, in besonderen Arbeitsstäben zur Bewältigung von inneren und äußeren Gefahrenlagen mitzuwirken. (2) Die Unternehmen haben sich auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an nationalen und internationalen Übungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet werden. | (1) Unternehmen nach § 2 können durch Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verpflichtet werden, in besonderen Arbeitsstäben zur Bewältigung von inneren und äußeren Gefahrenlagen mitzuwirken. (2) Die Unternehmen haben sich auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie an nationalen und internationalen Übungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet werden. |
§ 7 Verpflichtungen in besonderen Situationen | |
Unternehmen nach § 2 haben nach Feststellung des Spannungs- und des Verteidigungsfalles den ihnen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit besonders benannten Aufgabenträgern jede Unterstützung zu gewähren. | Unternehmen nach § 2 haben nach Feststellung des Spannungs- und des Verteidigungsfalles den ihnen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie besonders benannten Aufgabenträgern jede Unterstützung zu gewähren. |
§ 9 Zivilschutzaufgaben | |
(1) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutzgesetzes dienen, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Durchführung von Zivilschutzaufgaben im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Zivilschutz festlegen. Dazu gehören insbesondere: | (1) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutzgesetzes dienen, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zur Sicherung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Durchführung von Zivilschutzaufgaben im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Zivilschutz festlegen. Dazu gehören insbesondere: |
1. die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz von Anlagen oder Einrichtungen sowie zum Schutz solcher Beschäftigter der genannten Unternehmen, die nach der Zivilverteidigungsplanung zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch während unmittelbarer Kampfeinwirkungen unerläßlich sind, 2. Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz. (3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 sind Freistellungen vom Wehr- oder Zivildienst zulässig. Zuständige Behörde im Sinne des § 13a Abs. 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes und des § 14 Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. | |
§ 10 Feldpost | |
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung geeignete Unternehmen nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichten, die Postversorgung der Streitkräfte bei nationalen und internationalen Einsätzen durch personelle und materielle Unterstützung der Feldpost der Bundeswehr sicherzustellen. | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung geeignete Unternehmen nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichten, die Postversorgung der Streitkräfte bei nationalen und internationalen Einsätzen durch personelle und materielle Unterstützung der Feldpost der Bundeswehr sicherzustellen. |
(2) Die Verpflichtung auf Grund dieser Verordnung erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Beschäftigten der nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichteten Unternehmen im Ausland. | |
§ 12 Entschädigungen | |
(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Unternehmen im Sinne des § 2 auf Grund dieses Gesetzes entstehen. Unternehmen müssen sich Vermögensvorteile auf ihren Kostenerstattungsanspruch anrechnen lassen. | |
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die den Unternehmen durch Dienstleistungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 10 sowie für Dienstleistungen innerhalb des üblichen Dienstleistungsangebotes auf Grund von Verpflichtungen nach § 11 entstehen, soweit den Unternehmen nach den allgemeinen Vorschriften ein Anspruch gegen Dritte auf kostendeckende Entgelte zusteht. Für Maßnahmen, die der Vorbereitung für das Erbringen dieser Dienstleistungen dienen, wird ein besonderes Entgelt nicht gewährt; sofern für vorbereitende Maßnahmen bei Unternehmen nach § 2 Nr. 3 Investitionen erforderlich sind, werden die Kosten erstattet, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der vorgesehenen Maßnahme vorher zugestimmt hat. Werden die Unternehmen durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 verpflichtet, ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern, so dürfen sie für diese zusätzlichen Dienstleistungen nur kostendeckende Entgelte von den Nutzern erheben. | (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die den Unternehmen durch Dienstleistungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 10 sowie für Dienstleistungen innerhalb des üblichen Dienstleistungsangebotes auf Grund von Verpflichtungen nach § 11 entstehen, soweit den Unternehmen nach den allgemeinen Vorschriften ein Anspruch gegen Dritte auf kostendeckende Entgelte zusteht. Für Maßnahmen, die der Vorbereitung für das Erbringen dieser Dienstleistungen dienen, wird ein besonderes Entgelt nicht gewährt; sofern für vorbereitende Maßnahmen bei Unternehmen nach § 2 Nr. 3 Investitionen erforderlich sind, werden die Kosten erstattet, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der vorgesehenen Maßnahme vorher zugestimmt hat. Werden die Unternehmen durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 verpflichtet, ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern, so dürfen sie für diese zusätzlichen Dienstleistungen nur kostendeckende Entgelte von den Nutzern erheben. |
(3) Für jeden Netzzugang, für den Vorrechte nach § 3 Abs. 3 einzuräumen sind, erhält das verpflichtete Unternehmen von dem bevorrechtigten Aufgabenträger einmalig ein Entgelt in Höhe von 50 Euro. Damit sind alle Ansprüche, die für das Einräumen und die Inanspruchnahme von Vorrechten aus dem Kundenverhältnis entstehen können, abgegolten. Die Umstellung des bei der Deutschen Telekom AG bisher angewandten Verfahrens auf das Verfahren nach der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 ist kostenfrei. (4) Für Personal- und Sachkosten, die den Unternehmen für Leistungen auf Grund der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 8 entstehen, wird eine Entschädigung nicht gewährt. (5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 trägt die Deutsche Post AG die Kosten, die ihr auf Grund dieses Gesetzes entstehen, selbst, solange ihr ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht. |
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