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Änderung § 9 PTSG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 PTSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 PTSG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 271 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zivilschutzaufgaben


(Text alte Fassung)

(1) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutzgesetzes dienen, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann zur Sicherung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Durchführung von Zivilschutzaufgaben im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Zivilschutz festlegen. Dazu gehören insbesondere:

(Text neue Fassung)

(1) Unternehmen nach § 2 können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz nach § 1 des Zivilschutzgesetzes dienen, wenn sie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 besonderen Verpflichtungen unterworfen worden sind.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zur Sicherung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Durchführung von Zivilschutzaufgaben im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Zivilschutz festlegen. Dazu gehören insbesondere:

1. die Anordnung baulicher Maßnahmen zum Schutz von Anlagen oder Einrichtungen sowie zum Schutz solcher Beschäftigter der genannten Unternehmen, die nach der Zivilverteidigungsplanung zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch während unmittelbarer Kampfeinwirkungen unerläßlich sind,

2. Maßnahmen zum betrieblichen Katastrophenschutz.

(3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 sind Freistellungen vom Wehr- oder Zivildienst zulässig. Zuständige Behörde im Sinne des § 13a Abs. 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes und des § 14 Abs. 1 bis 3 des Zivildienstgesetzes ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)