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Änderung § 10 PTSG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 271 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des PTSGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 10 PTSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 10 PTSG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 271 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Feldpost | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung geeignete Unternehmen nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichten, die Postversorgung der Streitkräfte bei nationalen und internationalen Einsätzen durch personelle und materielle Unterstützung der Feldpost der Bundeswehr sicherzustellen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung geeignete Unternehmen nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichten, die Postversorgung der Streitkräfte bei nationalen und internationalen Einsätzen durch personelle und materielle Unterstützung der Feldpost der Bundeswehr sicherzustellen. |
(2) Die Verpflichtung auf Grund dieser Verordnung erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Beschäftigten der nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichteten Unternehmen im Ausland. |
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