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Änderung § 10 PTSG vom 08.11.2006

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§ 10 PTSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 PTSG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 271 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Feldpost


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung geeignete Unternehmen nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichten, die Postversorgung der Streitkräfte bei nationalen und internationalen Einsätzen durch personelle und materielle Unterstützung der Feldpost der Bundeswehr sicherzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung geeignete Unternehmen nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichten, die Postversorgung der Streitkräfte bei nationalen und internationalen Einsätzen durch personelle und materielle Unterstützung der Feldpost der Bundeswehr sicherzustellen.

(2) Die Verpflichtung auf Grund dieser Verordnung erstreckt sich nicht auf die Verwendung von Beschäftigten der nach § 2 Nr. 1 und 2 verpflichteten Unternehmen im Ausland.