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§ 6b - Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1095
Geltung ab 12.04.2002; FNA: 7831-1-53-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 12.04.2002; FNA: 7831-1-53-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6b (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften V. v. 30. Juni 2015 BGBl. I S. 1092 m.W.v. 9. Juli 2015
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Frühere Fassungen von § 6b Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.07.2015 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2015 BGBl. I S. 1092 |
aktuell vorher | 16.04.2009 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 06.04.2009 BGBl. I S. 749 |
aktuell vorher | 04.12.2008 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 03.12.2008 eBAnz AT142 2008 V1 |
aktuell | vor 04.12.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6b Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b BlauzungenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BlauzungenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 1 BlauzRuaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... (eBAnz AT142 2008 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6b wird wie folgt geändert: a) Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wörtern ... ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: „3. entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
V. v. 03.12.2008 eBAnz AT142 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 2 BlauZTyp6uaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3144) geändert worden ist, wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Untersuchungspflicht Soweit ... 3144) geändert worden ist, wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Untersuchungspflicht Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 25 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 4. entgegen § 6b Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen ...
Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
Artikel 1 2. BlauzRuaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6b wird aufgehoben. 2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ...
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