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§ 6b - Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV k.a.Abk.)

§ 6b (aufgehoben)






 
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Frühere Fassungen von § 6b Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2015Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
vom 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
aktuell vorher 16.04.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
vom 06.04.2009 BGBl. I S. 749
aktuell vorher 04.12.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
vom 03.12.2008 eBAnz AT142 2008 V1
aktuellvor 04.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6b Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b BlauzungenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlauzungenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 1 BlauzRuaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... (eBAnz AT142 2008 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6b wird wie folgt geändert: a) Im bisherigen Wortlaut wird nach den Wörtern ... ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: „3. entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
V. v. 03.12.2008 eBAnz AT142 2008 V1; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Artikel 2 BlauZTyp6uaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3144) geändert worden ist, wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Untersuchungspflicht Soweit ... 3144) geändert worden ist, wird folgender § 6b eingefügt: „§ 6b Untersuchungspflicht Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 25 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 4. entgegen § 6b Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen ...

Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092
Artikel 1 2. BlauzRuaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6b wird aufgehoben. 2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ...