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§ 5 - Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV k.a.Abk.)

§ 5 Maßnahmen im Falle der amtlichen Feststellung der Seuche



(1) Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen.

(2) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung und unschädliche Beseitigung der empfänglichen Tiere des betroffenen Betriebes insoweit an, als dies erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

(3) Die zuständige Behörde ordnet, vorbehaltlich des Satzes 2, bei allen empfängliche Tiere haltenden Betrieben, die in dem Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von 20 Kilometern liegen, die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 an. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung epidemiologischer, geographischer, ökologischer oder meteorologischer Gesichtspunkte

1.
Anordnungen nach Satz 1 für

a)
ein größeres oder

b)
ein kleineres

Gebiet als das in Satz 1 genannte erlassen oder

2.
von einer solchen Anordnung absehen,

soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern oder, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b oder der Nummer 2, solche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Die zuständige Behörde legt ferner unter Berücksichtigung der geographischen, verwaltungstechnischen, ökologischen und epizootiologischen Bedingungen sowie vorbehaltlich des Satzes 2

1.
das Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem Radius von mindestens 100 Kilometern als Sperrgebiet sowie

2.
das Gebiet um das Sperrgebiet in einer Tiefe von 50 Kilometern als Beobachtungsgebiet

fest. Bei der Festsetzung eines Sperrgebietes oder eines Beobachtungsgebietes sind die Bestimmungen eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zu beachten, der auf Grund des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe d oder Abs. 3 der Richtlinie 2000/75/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(5) Die zuständige Behörde ordnet die Durchführung epizootiologischer Nachforschungen im Sperrgebiet und im Beobachtungsgebiet an.



 
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Frühere Fassungen von § 5 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2011Artikel 13 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BlauzungenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlauzungenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BlauzungenV Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet (vom 28.12.2007)
... hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Abs. 4 der zuständigen Behörde ...
§ 6a BlauzungenV Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat (vom 11.07.2007)
... amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten ... gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten ...
§ 8 BlauzungenV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.07.2015)
...  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
Artikel 3 BlauzVnÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... Tiere nicht in den oder aus dem Betrieb verbracht werden." 4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1264
Artikel 3 BlauzungenVuaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten entsprechend."  ... gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten entsprechend."  ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 13 BMELVAnpV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „einer Entscheidung der Europäischen ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 25 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
...  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § ...