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§ 6 - Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV k.a.Abk.)

§ 6 Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet



Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Abs. 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3144

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BlauzungenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlauzungenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a BlauzungenV Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat (vom 11.07.2007)
... diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten ...
§ 8 BlauzungenV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.07.2015)
... 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird, 3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3383
Artikel 1 8. BlauzungenVerschlVÄndV
... der Vektor zuletzt aufgetreten ist, 2. zu diagnostischen Zwecken. § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit findet insoweit keine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
Artikel 3 BlauzVnÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... 1 Buchstabe b oder der Nummer 2, solche Belange nicht entgegenstehen." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 ... dd) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 2; in ihr wird die Angabe „§ 6 Abs. 2" durch die Angabe „§ 6" ersetzt.  ... neue Nummer 2; in ihr wird die Angabe „§ 6 Abs. 2" durch die Angabe „§ 6 " ersetzt.  ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1264
Artikel 3 BlauzungenVuaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Seuchenausbruch in einem ... diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten entsprechend."  ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 25 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird, 3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...