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§ 6 - Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1095
Geltung ab 12.04.2002; FNA: 7831-1-53-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 12.04.2002; FNA: 7831-1-53-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6 Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet
Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Abs. 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit V. v. 21. Dezember 2007 BGBl. I S. 3144 m.W.v. 28. Dezember 2007
Frühere Fassungen von § 6 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.12.2007 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3144 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BlauzungenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BlauzungenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6a BlauzungenV Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat (vom 11.07.2007)
... diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten ...
§ 8 BlauzungenV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.07.2015)
... 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird, 3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden Normen
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3383
Artikel 1 8. BlauzungenVerschlVÄndV
... der Vektor zuletzt aufgetreten ist, 2. zu diagnostischen Zwecken. § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit findet insoweit keine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
Artikel 3 BlauzVnÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... 1 Buchstabe b oder der Nummer 2, solche Belange nicht entgegenstehen." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 ... dd) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 2; in ihr wird die Angabe § 6 Abs. 2" durch die Angabe § 6" ersetzt. ... neue Nummer 2; in ihr wird die Angabe § 6 Abs. 2" durch die Angabe § 6 " ersetzt. ...
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1264
Artikel 3 BlauzungenVuaÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Seuchenausbruch in einem ... diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten entsprechend." ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 25 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
... 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird, 3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...
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