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Änderung § 2 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 11.07.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Impfverbot


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit sind verboten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Impfung durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe d oder des Artikels 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen oder vorgeschrieben ist und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



 

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