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Synopse aller Änderungen der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit am 11.07.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Juli 2007 durch Artikel 3 der BlauzungenVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BlauzungenV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1264
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Blauzungenkrankheit, wenn diese

a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder

b) durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)

(Text neue Fassung)

1. Blauzungenkrankheit, wenn diese durch

a) virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis) oder

b) serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epizootiologischen Befunden

festgestellt ist;

2. Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lässt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Empfängliche Tiere:

Wiederkäuer mit Ausnahme frei lebender Wildwiederkäuer,

2. Vektor:

Insekten der Gattung Culicoida, insbesondere der Art Culicoides imicola,

3. Epizootiologische Nachforschungen:

Nachforschungen zur Ermittlung

a) der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einem Betrieb,

b) der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb sowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere sich aus dieser Quelle angesteckt haben können,

c) von Vorkommen und Verteilung des Vektors und

d) der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb verbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem solchen Betrieb verbrachten verendeten empfänglichen Tiere.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Impfverbot


(1) Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit sind verboten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Impfung durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe d oder des Artikels 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen oder vorgeschrieben ist und das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.



(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine Impfung durch Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe d oder des Artikels 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. EG Nr. L 327 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen oder vorgeschrieben ist und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (neu)




§ 6a Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat


vorherige Änderung

 


Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Blauzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten entsprechend.